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Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Nr. 4, Friseurhandwerk, Hessen, 23.11.1998 (AVE-Anfang: 01.01.1999)

Nummer: 21405.023

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Arbeiter und Angestellte

Datum: 23. November 1998

Vorgänger: 21405.014

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 105 vom 11. Juni 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 10. Mai 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

c) Manteltarifvertrag Nr. 4 vom 23. November 1998

für das Friseurhandwerk im Lande Hessen.

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit Wirkung vom

zu Buchstabe c: 1. Januar 1999

in Kraft.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag Nr. 4) ergeht mit folgenden Hinweisen:

„Bei der Anwendung

  1. des § 10 Nr. 5 bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt;
  2. des § 10 Nr. 11 darf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht zurückgefordert werden;
  3. des § 15 Nr. 5 bleibt § 629 BGB unberührt;
  4. des § 15 Nr. 7 bleibt § 626 Abs. 1 BGB unberührt.”

Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird § 21 des Manteltarifvertrags Nr. 4 antragsgemäß ausgenommen.

Unterzeichnet:

Hessisches Sozialministerium

Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Friseurhandwerk in Hessen

vom 23. November 1998

Zwischen

dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen

einerseits

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

- Bezirksverwaltung Hessen -

andererseits

wird folgender Manteltarifvertrag Nr. 4 vom 23.11.1998 geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt

 

a)

räumlich: für das Land Hessen;

 

b)

fachlich: für sämtliche in die die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe des Friseurhandwerks

 

c)

persönlich: für alle in den unter b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglied der Gewerkschaft ÖTV sind.

 

(2) Der Manteltarifvertrag gilt nicht für Auszubildende

§ 2 Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen; dem/der Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam.

§ 3 Probezeit

Der erste Monat der Beschäftigung gilt als Probezeit. Der Beschäftigungsmonat umfaßt 30 Kalendertage. Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem Anschluß an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb angestellt wird.

§ 4 Allgemeine Pflichten des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin

 

(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten.

 

(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Geräte sachgemäß zu behandeln und den Bedienungsplatz und die Berufskleidung sauber und in Ordnung zu halten.

 

(3) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit, z. B. bei Betriebsstörungen und bei Unterbrechungen durch Energiemangel oder Auftragsmangel vorübergehend eine andere, zumutbare fachbezogene Arbeit im Betrieb zu leisten. Eine Kürzung des Arbeitsentgeltes darf hierdurch nicht eintreten.

§ 5 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung der Kunden benötigte Handwerkszeug sowie erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und instand zu halten; das gleiche gilt für vom Arbeitgeber verlangte salonspezifische Berufskleidung.

Protokollnotiz zu § 5:

 

1.

Zum benötigten Handwerkszeug gehören nicht Kamm und Schere

 

2.

Unter Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke zu verstehen, die zum Schutze der Kleidung oder der Person getragen werden (z. B. Färbeschürze, Schutzhandschuhe).

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

 

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft 37 Stunden.

 

(2) Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen sind betrieblich zu regeln.

 

(3) Die regelmäßig an einzelnen Wochentagen (z. B. am Montag) ausfallende Arbeitszeit kann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch Verlängerung der täglichen Arbeitszeit im Rahmen der festgelegten Wochenarbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb derselben Woche ausgeglichen werden.

 

(4) Durch höhere Gewalt ausfallende Arbeitsstunden können ohne Mehrarbeitszuschlag in der darauffolgenden Woche nachgeholt werden, wenn während dieser Ausfallzeiten keine Arbeitsleistung erbracht werden konnte. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in zur Aufnahme der Tätigkeit bereits am Ar...

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