Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV Nr. 4, Friseurhandwerk, Bundesrepublik (ohne Bayern, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein), 10.03.1999 (AVE-Anfang: 01.04.1999; AVE-Ende: 30.06.2005)
Nummer: 21401.201
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik (ohne BY, HE, N, SA und SH)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 10. März 1999
Vorgänger: 21401.179
AVE
AVE Anfang 01. April 1999
AVE Ende 30. Juni 2005
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 181 vom 25. September 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 10. September 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Friseurhandwerk vom 10. März 1999
mit Wirkung vom 1. April 1999 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und den dort aufgeführten Hinweisen für allgemein verbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
- Die Protokollnotiz zu § 6a Abs. 1 des Manteltarifvertrages wird von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
- Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.
- Mitglieder einer Produktivgenossenschaft des Friseurhandwerks (eingetragene Genossenschaft) werden nicht erfasst.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:
Bei der Anwendung
- des § 10 Abs. 6 des Manteltarifvertrages bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt,
- des § 10 Abs. 12 des Manteltarifvertrages darf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub nicht zurückgefordert werden,
- des § 15 Abs. 6 des Manteltarifvertrages bleibt § 629 BGB unberührt.
- Die in § 22 des Manteltarifvertrages genannten regionalen Tarifbestimmungen sind nicht Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Manteltarifvertrag Nr. 4
vom 10. März 1999
für das Friseurhandwerk
(MTV-Friseurhandwerk Nr. 4)
Gültig ab 1. April 1999
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks
(Bundesinnungsverband)
einerseits, und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr
- Hauptvorstand -
andererseits, wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Manteltarifvertrag gilt
a) |
räumlich: für die Bereiche der Landesinnungsverbände der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz mit Ausnahme der Handwerkskammerbezirke Koblenz, Mainz und Trier, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. § 9 gilt nicht für die Bereiche der Landesinnungsverbände der Bundesländer Bremen und Nordrhein-Westfalen;- |
b) |
persönlich: für alle in Friseurbetrieben und Betriebsabteilungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeiter; Arbeiterinnen und Angestellte) einschließlich der Teilzeitbeschäftigten des Friseurhandwerks. Er gilt nicht für Auszubildende. |
Protokollnotiz 1 zu § 1 a):
Als Landesinnungsverbände im Sinne dieses Manteltarifvertrages gelten die dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (Bundesinnungsverband) angeschlossenen Fachverbände des Friseurhandwerks.
§ 2 Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen; dem/der Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die Bestimmungen dieses Tarifvertrages einschränken oder ihnen entgegenstehen, sind unwirksam.
§ 3 Probezeit
Der eine Monat der Beschäftigung gilt als Probezeit. Der Beschäftigungsmonat umfaßt dreißig Kalendertage. Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem Anschluß an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb eingestellt wird.
§ 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
(1) Der/die Arbeitnehmer/in hat die festgelegte Arbeitszeit pünktlich einzuhalten.
(2) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Geräte sachgemäß zu behandeln. Der Arbeitsplatz und die Berufskleidung sind sauber und in Ordnung zu halten.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß der Begriff "Arbeitsplatz" mit dem "Bedienungsplatz" identisch ist.
(3) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, bei Mangel an geeigneter Arbeit, z.B. bei Betriebsstörungen und bei Unterbrechungen durch Energiemangel ...