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Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Nr. 1, Friseurhandwerk, Baden-Württemberg, 03.05.2006 (AVE-Anfang: 30.08.2006)

Nummer: 21401.237

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 03. Mai 2006

AVE
AVE Anfang 30. August 2006

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 08. September 2020

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

Vom 13. August 2020

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wurden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) der Entgelt- und Auszubildenden-Tarifvertrag vom 3. Mai 2006
b) der Manteltarifvertrag Nr. 1 vom 3. Mai 2006

für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg,

abgeschlossen zwischen

dem damaligen Fachverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, heute Friseurverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, einerseits, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Baden-Württemberg, andererseits,

Tarifvertrag zu B...

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