Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister(innen) der Bekleidungsindustrie in Hessen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Hessen, 04.06.1981 (AVE-Anfang: 01.06.1981; AVE-Ende: 28.02.1997)

Nummer: 12010.009

Klassifizierung: Mantel-TV Ang.

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Hessen

Geltungsbereich: Angestellte u. Meister

Datum: 04. Juni 1981

AVE
AVE Anfang 01. Juni 1981
AVE Ende 28. Februar 1997

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 181 vom 29. September 1981

Bemerkung

    1. § 3 geändert durch den av TV 12010.018.
    2. §§ 3 und 4 außer Kraft und ersetzt durch den av TV 12010.037.
  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit

    Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie

vom 3. September 1981

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

d) Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister(innen) vom 4. Juni 1981

für die Bekleidungsindustrie im Lande Hessen,

Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem 1. Juni 1981 in Kraft.

Unterzeichnet:

Der Hessische Sozialminister

Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister(innen) der Bekleidungsindustrie in Hessen

vom 4. Juni 1981

Zwischen dem

Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V.

einerseits

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bezirksleitung Frankfurt/M

andererseits

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§§ 1 - 13 §§ 1 - 13

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Der Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich:

räumlich: auf das Land Hessen,

fachlich: auf Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird.

Nicht erfaßt werden:

 

1.

Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt.

 

2.

Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.

persönlich: auf alle dort beschäftigten Angestellten sowie Meister(innen), die eine der Angestelltenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben.

§ 2 EINSTELLUNG UND KÜNDIGUNG

 

1.

Mit jedem Angestellten soll ein schriftlicher Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. Aus diesem soll hervorgehen:

Art und Umfang der Tätigkeit,

tarifliche Beschäftigungs- und Gehaltsgruppe,

Höhe des monatlichen Gehaltes,

Kündigungsfrist und etwa vereinbarte Probezeit.

Verändern sich die Bestimmungen des Anstellungsvertrages, soll dieser schriftlich ergänzt werden.

 

2.

Die Probezeit beträgt 3 Monate. In begründeten Ausnahmefällen kann sie bis zu insgesamt 6 Monaten verlängert werden. Während der Probezeit gilt eine beiderseitige Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende.

 

3.

Wird von einem Angestellten vor der Einstellung eine persönliche Vorstellung verlangt, sind ihm die Kosten für die Reise und den Aufenthalt zu ersetzen.

 

4.

Angestellten, die ohne eigenes Verschulden aus dem Betrieb ausscheiden mußten, werden im Falle der Wiedereinstellung die früher erworbenen Rechte angerechnet, wenn die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr angedauert hat.

 

5.

Dienstverhältnisse von Aushilfsangestellten gehen nach dreimonatiger Tätigkeit in ständige unbefristete Dienstverhältnisse über, es sei denn, daß ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder für einen bestimmten Auftrag vorliegt. Diese enden mit dem Ablauf der Zeit bzw. mit der Erledigung des Auftrages, für die sie eingegangen sind, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

 

6.

Für die fristgemäße Kündigung sowie für die fristlose Entlassung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Kündigung muß, unter Angabe der Gründe, in schriftlicher Form erfolgen.

 

7.

Das beim Ausscheiden auszustellende Zeugnis muß über die ausgeübte Tätigkeit Auskunft geben und ist, auf Wunsch des Angestellten, auf Führung und Leistung auszudehnen. Der Angestellte kann jederzeit auch ein Zwischenzeugnis verlangen, das den gleichen Anforderungen entsprechen muß. Das Zwischenzeugnis ist bei Aushändigung des endgültigen Zeugnisses zurückzugeben.

 

8.

Die Tätigkeit für andere Betriebe ist nur mit Einwilligung des Arbeitgebers zulässig.

§ 3 REGELMÄSSIGE ARBEITSZEIT

§ 3 ist außer Kraft und ersetzt durch den Tarifvertrag über Jahresarbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung für die Angestellten der Bekleidungsindustrie in Hessen vom 11. April 1996.

Die regelmäßige Arbeitszeit der kaufmännischen und technischen Angestellten sowie Meister(innen) der Bekleidungsindustrie in Hessen darf an Werktagen, ausschließlich der Pausen, 40 Stunden in der Woche nicht überschreiten.

Bei der Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Werktage ist der Samstag arbeitsfrei zu halten.

Die Arbeitszeit der Ju...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Schichtarbeit: Was man über die Schichtsysteme wissen muss
Arbeiter mit Schutzkleidung in Nachtschicht
Bild: mauritius images / Wojciech Cieslak / Alamy

Schichtarbeit erfordert eine Anpassung an unregelmäßige Arbeitszeiten und stellt hohe Anforderungen an die Gesundheit der Beschäftigten. Verschiedene Schichtsysteme und gesetzliche Regelungen zielen darauf ab, die Balance zwischen betrieblichem Bedarf und dem Wohl der 17 Millionen Schichtarbeiter in Deutschland zu wahren.


Tarifrunde kommunaler Personennahverkehr: Warnstreik im ÖPNV: Die zentralen Forderungen im Überblick
Demo Streik öffentlicher Dienst , verdi
Bild: Michael Bamberger

Am 2. Februar waren die Beschäftigten im kommunalen Nahverkehr bundesweit mit Ausnahme von Bayern zum Streik aufgerufen. In der ersten Verhandlungsrunde zwischen den Gewerkschaften ver.di und dbb sowie den kommunalen Arbeitgeberverbänden kam es zuvor in keinem Bundesland zu einer Einigung. Verhandelt wird kein einheitlicher Tarifvertrag, sondern in den Bundesländern laufen parallel regionale Tarifverhandlungen mit unterschiedlichen Inhalten und Forderungen.


Nachtschicht: Nachtarbeit gesünder gestalten
erleuchtete Büroräume bei Nacht
Bild: mauritius images / BQ /

Fast fünf Millionen Beschäftigte in Deutschland sind in Nachtschichten eingesetzt. Nachtarbeit hat aber erhebliche gesundheitliche Risiken für die Arbeitnehmer. Unternehmen sollten daher bei der Ausgestaltung von Nachtarbeit die individuelle Leistungsfähigkeit der einzelnen Beschäftigten berücksichtigen. Wie lässt sich das umsetzen?


Haufe Shop: Lust auf Montag
Lust auf Montag
Bild: Haufe Shop

In Zeiten von Unsicherheit und Veränderung stoßen wir mit herkömmlichen Arbeitsweisen schnell an unsere Grenzen. Dieses Buch schafft Klarheit über die Herausforderungen unserer komplexen Arbeits- und Lebenswelt und vermittelt das nötige Handwerkszeug, um die eigene Zukunft bewusst und mit Freude zu gestalten. Es ermutigt zur bewussten Entwicklung der eigenen Potenziale und zeigt, wie diese sinnvoll und zielführend eingesetzt werden können. So wird Arbeitszeit wieder zur wertvollen Lebenszeit in der wir uns auf den Montag freuen.


Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 27.04.1971, i.d.F. vom 29.09.1994 (AVE-Anfang: 29.09.1994; AVE-Ende: 30.04.1996)
Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 27.04.1971, i.d.F. vom 29.09.1994 (AVE-Anfang: 29.09.1994; AVE-Ende: 30.04.1996)

Informationen über diesen Tarifvertrag Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 27.04.1971, i.d.F. vom 29.09.1994 (AVE-Anfang: 29.09.1994; AVE-Ende: 30.04.1996) Nummer: 12013.057 Klassifizierung: Mantel-TV Angestellte Fachbereich: ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren