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Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bewachungsgewerbes in Schleswig-Holstein

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Bewachungsgewerbe, Schleswig-Holstein, 09.12.1991 (AVE-Anfang: 01.01.1992; AVE-Ende: 31.12.1994)

Nummer: 25610.007

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Bewachungsgewerbe

Tarifgebiet: Schleswig-Holstein

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 09. Dezember 1991

Nachfolger: 25610.012

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1992
AVE Ende 31. Dezember 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 164 vom 02. September 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Bewachungsgewerbe

vom 11. August 1992

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes erkläre ich im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß

den Manteltarifvertrag vom 9. Dezember 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bewachungsgewerbes in Schleswig-Holstein

mit Wirkung vom 1. Januar 1992 für allgemeinverbindlich.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt mit folgenden Einschränkungen:

  • Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
  • § 7 Nr. 6 Satz 2 MTV bleibt von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen, soweit dadurch der gesetzliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch unterschritten wird.

Unterzeichnet:

Der Minister für Arbeit und Soziales, Jugend, Gesundheit und Energie des Landes Schleswig-Holstein

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bewachungsgewerbes in Schleswig-Holstein

vom 9. Dezember 1991

Zwischen

dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. Landesgruppe Schleswig-Holstein

- einerseits -

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nordwest/Mecklenbung-Vorpommern, Kiel

- andererseits -

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

Räumlich für das Land Schleswig-Holstein

Fachlich für alle Betriebe des Bewachungsgewerbes

Persönlich für alle gewerblichen Arbeitnehmer

§ 2 Arbeitszeit

A. Revierwachdienst

 

1.

Die normale tägliche Arbeitszeit soll 7,5 Stunden nicht überschreiten. Sie kann täglich bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, höchstens aber auf 45 Stunden wöchentlich.

 

2.

Beginn und Ende der Wachschichten bestimmt die Betriebsleitung. Sie darf sie zeitlich so legen, daß sie von einem Kalendertag auf den anderen übergreifen. Bei solchen Wachschichten hat die Betriebsleitung jedoch dafür Gewähr zu leisten, daß der Arbeitnehmer eine halbstündige, nicht zur Arbeitszeit zählende Pause einlegen kann.

 

3.

Die Wachschicht beginnt und endet auf dem Sammelplatz, der durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt wird.

B. Separatwachdienst

 

1.

 

a.

Der tägliche reine Wachdienst soll 7,5 Stunden nicht überschreiten. Die regelmäßige Arbeitszeit (Wachschicht) kann bis zu 15 Stunden bzw. 72 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft fällt; dabei darf der reine Wachdienst jedoch nicht mehr als 42 Stunden wöchentlich betragen.

 

b.

Im Separatwachdienst bei Bewachung militärischer Anlagen wird der Wachdienst im 24-stündigen Schichtwechsel durchgeführt. Die Schicht besteht bis zu 12 Stunden aus Arbeitszeit (Standposten, Kontrollgang, Tordienst, Telefondienst, Ausbildungs- und Unterrichtszeiten, Hundeausbildung sowie Wegezeiten zur Ablösung im Gelände oder anderen Orten), bis zu 6 Stunden aus Arbeitsbereitschaft und mindestens bis zu 6 Stunden aus Ruhezeit. Dabei ist sicherzustellen, daß die Ruhezeit mindestens 4 Stunden ununterbrochen ist.

Als Arbeitsbereitschaft gelten nur Zeiten von mindestens 15 Minuten Dauer, die nicht durch Arbeit unterbrochen sind.

 

c.

In Fällen, in denen der Wachdienst weniger als 24 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit prozentual anzuwenden.

 

d.

In allen Fällen richtet sich die Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen und kann bei Bedarf erhöht werden. Die gesamte Arbeitszeit soll möglichst 72 Stunden wöchentlich bzw. im 24-Stunden-Schichtdienst 312 Stunden monatlich nicht überschreiten.

 

2.

Beginn und Ende der Wachschichten dürfen zeitlich so gelegt werden, daß sie von einem Kalendertag auf den anderen übergreifen.

 

3.

Die Wachschicht beginnt und endet beim Wachobjekt.

 

4.

Pausen innerhalb der Wachschichten gelten als Arbeitsbereitschaft.

Anmerkung:

Bestimmungen der Begriffe "Revierbewachung" und "Separatbewachung"

  1. Revierwachauftrag

    Der Wachunternehmer bekommt den Auftrag, an einem oder mehreren Wachobjekten Kontrollen durchzuführen, ohne daß im Wachv...

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