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Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Steine- und Erden-Industrie in Bayern - Fachbereich Transportbeton-

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Transportbetongewerbe, Bayern, 22.04.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.12.1996)

Nummer: 05151.039

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Transportbetongewerbe

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter u. gewerbliche Auszubildende

Datum: 22. April 1993

Nachfolger: 05151.045

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 31. Dezember 1996

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 45 vom 05. März 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Transportbetongewerbe

vom 7. Februar 1994

1

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgenden Tarifverträge, nämlich

b)

der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich der gewerblich Auszubildenden des Transportbetongewerbes in Bayern vom 22. April 1993 samt Anlagen 1 und 2

- erstmals kündbar zum 31. Dezember 1996 –,

mit Wirkung vom 1. Januar 1993

für allgemeinverbindlich erklärt.

2.1 Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden jeweils Nummer 108 Abs. 1 und Nummer 139 in beiden Manteltarifverträgen ausgenommen.
2.2 Soweit Bestimmungen der vorgenannten Manteltarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Fachlich:

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Steine- und Erden-Industrie in Bayern - Fachbereich Transportbeton-

vom 22. April 1993

gültig ab 1. Januar 1993

Zwischen dem

Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V.

Beethovenstraße 8, 8000 München 2

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden Landesverband Bayern

Schwanthalerstraße 64, 8000 München 2

wird nachfolgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

Geltungsbereich

1.

Räumlich: Das Land Bayern

2.

Persönlich:

a)

Alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer

b)

Alle gewerblich Auszubildenden.

3.

Fachlich: Transportbetongewerbe

 

Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertreiben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportmörtel mittels Pumpen fördern.

 

Recycling

 

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte (Transportbeton und Transportmörtel) herstellen bzw. gewinnen und die der Transportbetonindustrie zuzuordnen sind.

Beginn des Arbeitsverhältnisses

4.

Arbeitspapiere

 

Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch die Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen gehören, dem Arbeitgeber zu übergeben sowie dem Arbeitgeber den Sozialversicherungsausweis vorzulegen.

5.

Urlaubsbescheinigung

 

Arbeitnehmer haben die Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Urlaub vorzulegen.

6.

Schriftliche Vereinbarungen

 

Die Einstellungsbedingungen sollen möglichst schriftlich festgehalten werden (siehe Vorlage im Anhang).

 

Dabei sollen in der Einstellungsvereinbarung neben den Personalangaben des Einzustellenden der erlernte Beruf, letzte Tätigkeit, vorgesehene Tätigkeit, Einstellungstag, Einstellungsort und die für ihn zutreffende Lohngruppe enthalten sein.

 

In der Einstellungsvereinbarung sind auch die vom Arbeitnehmer abgegebenen bzw. vorgelegten Arbeitspapiere, wie Steuerkarte, Rentenversicherungskarte, Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen, Lohnnachweiskarte, Nachweis über Krankenkassenzugehörigkeit bzw. eine freiwillige Krankenversicherung, Sozialversicherungsausweis, Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsausweis sowie Bescheinigung über den Bildungsgang (Facharbeiterbrief, Gesellenbrief, Meisterbrief, Zeugnisse, Ernennungsbescheinigungen sowie Fähigkeitsnachweise), bei Arbeitnehmern, deren Heimatland nicht zu den EG-Staaten gehört, auch die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis aufzunehmen.

 

Die Einstellungsvereinbarung ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterzeichnen und je ein Exemplar dem Arbeitnehmer und Betriebsrat auszuhändigen.

7.

Probezeit

 

Die ersten vier Wochen gelten als Probezeit. Im Einzelfall kann eine längere Probezeit bis zu drei Monaten vereinbart werden.

Arbeitszeit

I. Regelmäßige Arbeitszeit

8.

Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 38 Stunden.

9.

Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit kann auch im Durchschnitt eines Kalenderjahres erreicht werden (Verteilzeitraum). Angeordnete Überstunden werden bei dieser Durchschnittsberechnung herausgenommen bzw. nicht berücksichtigt. Die Möglichkeiten der Verteilung nach den ge...

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