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Manteltarifvertrag für die Auszubildenden des Friseurhandwerks im Lande Bremen und im Land Niedersachsen für den Altkreis Wesermünde

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Auszubildende, Friseurhandwerk, Bremen u. Teile von Niedersachsen, 03.05.1995 (AVE-Anfang HB: 01.10.1995; AVE-Anfang NI: 15.01.1995; AVE-Ende: 30.06.2005)

Nummer: 21401.165

Klassifizierung: Mantel-TV Auszubildende

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Bremen; Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf, Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 03. Mai 1995

AVE
AVE HB
AVE Anfang 01. Oktober 1995
AVE Ende 30. Juni 2005

AVE NI
AVE Anfang 15. Januar 1996
AVE Ende 30. Juni 2005

Fundstellen: Bundesanzeiger Nummer 2 vom 04. Januar 1996
und Bundesanzeiger Nummer 80 vom 26. April 1996

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk

vom 7. Dezember 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bremen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Manteltarifvertrag für Auszubildende des Friseurhandwerks in Bremen und in Teilen von Niedersachsen vom 3. Mai 1995

mit Wirkung vom 1. Oktober 1995

für den Bereich des Landes Bremen für allgemeinverbindlich erklärt:

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgender Einschränkung und nachstehenden Hinweisen:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlichkeit die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Gesetzliche Urlaubs- und dafür bestehende Urlaubsentgeltansprüche dürfen durch tarifvertragliche Bestimmungen nicht gemindert werden.

Die Allgemeinverbindlichkeit kann Normen nicht erfassen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander verpflichten.

Unterzeichnet:

Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Arbeit

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 22. März 1996

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge

zu I): mit Wirkung vom 15. Januar 1996

für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt:

Manteltarifvertrag vom 3. Mai 1995 für Auszubildende des Friseurhandwerks im Lande Bremen und in Teilen des Landes Niedersachsen.

Die Allgemeinverbindlichkeit wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird mit folgenden Hinweisen versehen:

Soweit § 6 des Manteltarifvertrages Regelungen trifft, die den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch mindern oder einen über die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes hinausgehenden Rückforderungsanspruch begründen, gilt das Bundesurlaubsgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Das Lohnfortzahlungsgesetz ist durch das am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz und die Arbeitszeitordnung durch das am 1. Juli 1994 in Kraft getretene Arbeitszeitgesetz abgelöst worden.

Unterzeichnet:

Niedersächsisches Sozialministerium

Manteltarifvertrag für die Auszubildenden des Friseurhandwerks im Lande Bremen und im Land Niedersachsen für den Altkreis Wesermünde

vom 3. Mai 1995

Gültig ab 1. August 1995

Zwischen dem

Landesinnungsverband für das Friseurhandwerk im Lande Bremen

einerseits

und der

Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltung Weser-Ems

andererseits

wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a)

räumlich für das Land Bremen sowie für die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wusten des Landes Niedersachsen

 

b)

fachlich für die in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks;

 

c)

persönlich für die Auszubildenden des Friseurhandwerks.

§ 2 Berufsausbildungsvertrag

 

1.

Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. Die/der Auszubildende erhält eine Ausfertigung.

 

2.

Der Berufsausbildungsvertrag enthält mindestens Angaben über:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung,
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, sowie diese von der zuständigen Stelle angeordnet werden,
  4. Dauer der regelmäßigen, täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit,
  5. Dauer ...

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