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Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996, i.d.F. vom 16.06.1997 (AVE-Anfang: 01.10.1997; AVE-Ende: 31.12.1999)

Nummer: 15302.060

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 02. September 1996

Vorgänger: 15302.049

AVE
AVE Anfang 01. Oktober 1997
AVE Ende 31. Dezember 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 229 vom 06. Dezember 1997

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 17. November 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Freistaats Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Einzelhandel in Bayern, nämlich

c) der Manteltarifvertrag - ohne Anhang - für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden vom 2. September 1996 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 16. Juni 1997

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt

 

für den Tarifvertrag zu Buchstabe c am 1. Oktober 1997

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:

2. Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag) wird ausgenommen § 12 Nr. 5 und § 16.
3. Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag) wird ausgenommen der Zuschlag für spätöffnungsbedingte Arbeit an Samstagen nach § 6 Nr. 6 Buchstabe b Satz 2, § 8 Nr. 5 und § 9 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 Buchstabe i.
4. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Hinweisen:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung berührt nicht Tarifbindungen auf Grund anderer Tarifverträge mit entsprechender Regelungsmaterie.
  2. Bei der Anwendung des § 13 Nr. 3 des Tarifvertrags zu Buchstabe c (Manteltarifvertrag) bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz unberührt.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern

vom 2. September 1996

in der Fassung vom 16. Juni 1997

Zwischen

dem

Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.

München, Brienner Straße 45

und

der

Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV),

Landesbezirksleitung Bayern,

München, Schwanthalerstraße 64

und

der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)

Landesverband Bayern

München, Türkenstraße 9

wird folgender Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

 

1.

räumlich:

für das Land Bayern;

 

2.

fachlich:

für die Betriebe des Einzelhandels und des Versandhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (z.B. Kundendienst, Tankstellen usw.);

 

3.

persönlich:

für alle Beschäftigten und Auszubildenden, ausgenommen die in § 5 Absatz 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz genannten Personen.

§ 2 Beginn und Änderung des Arbeitsverhältnisses

 

1.

Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform (deklaratorische Wirkung).

Dem/der Beschäftigten ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

 

2.

Dem/der Beschäftigten sind Rechte und Pflichten aus den sein/ihr Arbeitsverhältnis berührenden Betriebsvereinbarungen mitzuteilen.

 

3.

Bei Vertragsänderungen während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gilt Ziffer 1 entsprechend.

 

4.

Im Arbeitsvertrag sind festzulegen:

 

a)

Dauer einer vereinbarten Probezeit;

 

b)

Art und Umfang der Tätigkeit, Einsatzort (Filiale/ Niederlassung);

 

c)

tarifliche Eingruppierung (Tarifgruppe und -stufe);

 

d)

Art, Höhe und Zusammensetzung des Entgelts einschließlich aller sonstigen Bezüge;

 

e)

Dauer der Arbeitszeit;

 

f)

vereinbarte Kündigungsfrist.

 

5.

Durch das Gesetz geschützte Beschäftigte (Schwerbehinderte, werdende Mütter usw.) müssen bei der Einstellung auf den Umstand hinweisen, aus dem sich der Schutz ergibt. Spätere Veränderungen sind dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

 

6.

Wurde vom Arbeitgeber gewünscht, daß sich der Bewerber/die Bewerberin persönlich vorstellt, sind ihm/ihr die notwendigen Fahrt- und Aufenthaltskosten zu erstatten.

§ 3 Probezeit

 

1.

Wird eine Probezeit vereinbart, so darf sie drei M...

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