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Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bayerischen Friseurhandwerk Nr. 2/2004

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Nr.2/2004, Friseurhandwerk, Bayern, 04.10.2004 (AVE-Anfang: 01.07.2004; AVE-Ende: 31.10.2007)

Nummer: 21408.013

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 04. Oktober 2004

Vorgänger: 21408.001

Nachfolger: 21408.017

AVE
AVE Anfang 01. Juli 2004
AVE Ende 31. Oktober 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 119 vom 29. Juni 2005

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 6. Juni 2005

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bayern

a) der Manteltarifvertrag Nr. 2/2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bayerischen Friseurhandwerk vom 4. Oktober 2004

mit Wirkung

für den Tarifvertrag zu Buchstabe a: vom 1. Juli 2004

mit den unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Einschränkungen:

  1. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bayerischen Friseurhandwerk Nr. 2/2004

vom 4. Oktober 2004

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Arbeitsvertrag, Personalakten

§ 3 Probezeit

§ 4 Allgemeine Pflichten des/der Arbeitnehmer(s)in

§ 5 Allgemeine Pflichten des/der Arbeitgeber(s)in

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

§ 7 Abweichende Vereinbarungen zur Arbeitszeit

§ 8 Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit

§ 9 Entgelt

§ 10 Weihnachtsgeld

§ 11 Erholungsurlaub

§ 12 Lohn-/Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

§ 13 Arbeitsversäumnis

§ 14 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes

§ 15 Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Entgeltes

§ 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 17 Zeugnis

§ 18 Ausschlussfristen

§ 19 Betriebszugehörigkeit

§ 20 Wahrung des Rechts- und Besitzstandes

§ 21 Inkrafttreten

Zwischen dem

Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks

Pettenkoferstr. 7, 80336 München

einerseits

und der

ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Bayern

Schwanthalerstraße,64, 80336 München

andererseits

wird folgender Manteltarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

a) Räumlich:

Für den Freistaat Bayern

 

b) Fachlich:

Für alle gewerblichen Betriebe des Friseurhandwerks und Betriebe der Haarbearbeitung

 

c) Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer/innen, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten und als Rezeptionisten/innen beschäftigt werden.

§ 2 Arbeitsvertrag, Personalakten

 

(1) Der Arbeitsvertrag ist schriftlich zu schließen. Dem/der Arbeitnehmer/in ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die gesetzliche Regelungen, Bestimmungen dieses Tarifvertrages oder des Entgelt-Tarifvertrages einschränken oder diesen entgegenstehen, sind unwirksam.

 

(2) Der/die Arbeitnehmer/in hat ein Recht auf Einsicht in seine/ihre vollständigen Personalakten. Er/sie kann das Recht auf Einsicht auch durch einen/eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Das Recht, Einsicht in die Personalakten zu nehmen, schließt das Recht ein, Kopien zu fertigen .

 

(3) Der/die Arbeitnehmer/in muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn/sie ungünstig sind oder ihm/ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine/ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 3 Probezeit

Die ersten zwei Beschäftigungsmonate gelten als Probezeit. Mit Arbeitnehmer/innen, die mindestens Ecklohn erhalten, kann einzelvertraglich eine längere Probezeit vereinbart werden. Die Frist nach § 1 Abs. 1 KSchG bleibt unberührt. Die Probezeit entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in in unmittelbarem Anschluss an ein abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb eingestellt wird.

§ 4 Allgemeine Pflichten des/der Arbeitnehmer(s)in

 

(1) Die festgelegte Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten.

 

(2) Das für die Ausübung der Tätigkeit von dem/der Arbeitgeber/in zur Verfügung zu stellende, erforderliche Werkzeug und Gerät ist sachgemäß zu behandeln und darf nicht mit nach Hause genommen werden. Erwirbt der Arbeitnehmer das Werkzeug selbst, erhält er als Vollzeitkraft eine monatliche Entschädigung gemäß Entgelt Tarifvertrag, Teilzeitkräfte erhalten den anteiligen Betrag. Der Arbeitnehmer hat dann selbst für den ordnungsgemäßen Zustand des Werkzeugs zu sorgen. Der Arbeitsplatz bzw. Bedienungsplatz und die Berufsk...

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