Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im saarländischen Einzelhandel

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Einzelhandel, Saarland, 24.06.1993, i.d.F. vom 19.09.1996 (AVE-Anfang: 01.11.1996; AVE-Ende: 31.03.2000)

Nummer: 15312.029

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 24. Juni 1993

Vorgänger: 15312.028

AVE
AVE Anfang 01. November 1996
AVE Ende 31. März 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 73 vom 18. April 1997

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 24. März 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich

a) der Manteltarifvertrag (ohne Protokollnotiz zu § 7) vom 24. Juni 1993 in der Fassung des Tarifabschlusses vom 19. September 1996

für den Einzelhandel im Saarland,

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) mit Wirkung vom

zu Buchstabe a): 1. November 1996

mit den weiter unten stehenden Anmerkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Anmerkungen:

  1. Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
  2. § 13 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 6 des Tarifvertrages zu Buchstabe a) sind insofern von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen, als durch sie der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird.
  3. Die in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe (§§ 1 und 6 Handwerksordnung), nicht jedoch handwerksähnliche Betriebe im Sinne von § 18 Handwerksordnung, werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.

Unterzeichnet:

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im saarländischen Einzelhandel

vom 24. Juni 1993

in der Fassung des Tarifabschlusses

vom 19. September 1996

Zwischen

dem Landesverband des Saarländischen Einzelhandels e.V.

Sitz Saarbrücken

und

der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV)

- Landesbezirk Saar - Sitz Saarbrücken

sowie

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)

Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar

Sitz Mainz

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

a)

räumlich: für das Saarland;

 

b)

fachlich: für alle Betriebe des Einzelhandels, einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben;

 

c)

persönlich: für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden.

§ 2 Einstellung und Probezeit

 

1.

Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. In den Arbeitsverträgen sind die Gehalts- oder Lohngruppe, das Entgelt sowie seine Zusammensetzung und die etwa vereinbarte Kündigungsfrist aufzuführen.

 

2.

Wird eine Probezeit vereinbart, darf sie 3 Monate nicht überschreiten. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer über.

 

3.

Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung eine Vorstellung des Arbeitnehmers ausdrücklich veranlaßt, so sind die notwendigen Kosten für Reise und Aufenthalt zu vergüten.

 

4.

Den Bewerbungen beigefügte Originalpapiere sind nach der Einstellung zurückzugeben.

§ 3 Teilzeitarbeit

 

1.

Als Teilzeitarbeitnehmer sind die Arbeitnehmer zu bezeichnen, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kürzer ist als die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit.

 

2.

Teilzeitarbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht von tariflichen Leistungen ausgeschlossen werden. Sie haben Anspruch auf diese Leistungen im Verhältnis ihrer durchschnittlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, sofern nicht günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer bestehen.

 

3.

Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte sind in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu regeln.

 

4.

Die wöchentliche Arbeitszeit soll mindestens 20 Stunden und am Tag mindestens 4 Stunden betragen. Sie ist auf höchstens 5 Tage pro Woche zu verteilen, soweit im Betrieb die 5-Tage-Woche vereinbart ist.

Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn wichtige arbeitsorganisatorische Erfordernisse dies bedingen oder der Arbeitnehmer dies wünscht. § 87 BetrVG bleibt hiervon unberührt.

 

5.

Bei Teilzeitkräften kann eine Verringerung der bisher vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ab 1.1.1991 im Verhältnis 38,5 zu 37,5 Stu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Ausbildung: Azubis rechtssicher beschäftigen: Welche Arbeitszeiten in der Ausbildung gelten
Uhr Zeit Zeiterfassung
Bild: Pexels/Mikhail Nilov

Weiterhin haben viele Betriebe Schwierigkeiten, Auszubildende zu finden. Gründe hierfür sind oft auch Schichtarbeit, überlange Ausbildungstage oder unregelmäßige Arbeitszeiten. Im Ausbildungsalltag sollten Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben einhalten. Ein Überblick, welche Arbeitszeiten für Azubis gelten.


Tarifrunde kommunaler Personennahverkehr: Warnstreik im ÖPNV: Die zentralen Forderungen im Überblick
Demo Streik öffentlicher Dienst , verdi
Bild: Michael Bamberger

Am 2. Februar waren die Beschäftigten im kommunalen Nahverkehr bundesweit mit Ausnahme von Bayern zum Streik aufgerufen. In der ersten Verhandlungsrunde zwischen den Gewerkschaften ver.di und dbb sowie den kommunalen Arbeitgeberverbänden kam es zuvor in keinem Bundesland zu einer Einigung. Verhandelt wird kein einheitlicher Tarifvertrag, sondern in den Bundesländern laufen parallel regionale Tarifverhandlungen mit unterschiedlichen Inhalten und Forderungen.


Teilzeitarbeit: Welche Regelungen bei der Arbeit auf Abruf gelten
Studentenjob in der Gastronomie
Bild: Pixabay

Mit Arbeit auf Abruf lassen sich Arbeitnehmende flexibel je nach Arbeitsbedarf einplanen. Vor allem unter Mini-Jobbern in Gastronomie, Hotelgewerbe und Handel ist diese Arbeitsform weit verbreitet. Um nicht mehr Stunden zahlen zu müssen als geleistet wurden, sollten Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben im Blick haben.


Basiswissen: Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Crashkurs Betriebliches Eingliederungsmanagement
Bild: Haufe Shop

Der Crashkurs gibt eine Einführung in das Thema BEM und zeigt, wie die herausfordernden Gespräche nach Krankheit für alle Seiten erfolgsversprechend verlaufen können. Die Autorin bietet Gesprächsvorschläge und zahlreiche Praxisbeispiele.


Mantel-TV, Einzelhandel, Saarland, 24.06.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.10.1996)
Mantel-TV, Einzelhandel, Saarland, 24.06.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.10.1996)

Informationen über diesen Tarifvertrag Mantel-TV, Einzelhandel, Saarland, 24.06.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.10.1996) Nummer: 15312.028 Klassifizierung: Mantel-TV Fachbereich: Einzelhandel Tarifgebiet: Saarland Geltungsbereich: Arbeiter, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren