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Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im saarländischen Einzelhandel

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Einzelhandel, Saarland, 24.06.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.10.1996)

Nummer: 15312.028

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 24. Juni 1993

Nachfolger: 15312.029

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 31. Oktober 1996

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 242 vom 24. Dezember 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 25. November 1993

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) der Manteltarifvertrag - ohne Protokollnotiz zu § 7 - vom 24. Juni 1993

für den Einzelhandel im Saarland,

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen mit Wirkung

zu den Buchstaben a und b: vom 1. Januar 1993

für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. § 13 Nr. 2 und 6 sowie § 16 Nr. 1 des Manteltarifvertrages werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
  2. Die in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe (§§ 1 und 6 Handwerksordnung), nicht jedoch handwerksähnliche Betriebe im Sinne von § 18 Handwerksordnung, werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
  3. Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im saarländischen Einzelhandel

vom 24. Juni 1993

Zwischen

dem Landesverband des Saarländischen Einzelhandels e.V.

Sitz Saarbrücken

und

der Gewerkschaft Handel, Banken und

Versicherungen (HBV)

- Landesbezirk Saar - Sitz Saarbrücken

sowie

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

(DAG)

Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar

Sitz Mainz

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

a)

räumlich: für das Saarland;

 

b)

fachlich: für alle Betriebe des Einzelhandels, einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben;

 

c)

persönlich: für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden.

§ 2 Einstellung und Probezeit

 

1.

Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. In den Arbeitsverträgen sind die Gehalts- oder Lohngruppe, das Entgelt sowie seine Zusammensetzung und die etwa vereinbarte Kündigungsfrist aufzuführen.

 

2.

Wird eine Probezeit vereinbart, darf sie 3 Monate nicht überschreiten. Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Wird das Probearbeitsverhältnis über die vereinbarte Zeit hinaus fortgesetzt, geht es in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer über.

 

3.

Hat der Arbeitgeber vor der Einstellung eine Vorstellung des Arbeitnehmers ausdrücklich veranlaßt, so sind die notwendigen Kosten für Reise und Aufenthalt zu vergüten.

 

4.

Den Bewerbungen beigefügte Originalpapiere sind nach der Einstellung zurückzugeben.

§ 3 Teilzeitarbeit

 

1.

Als Teilzeitarbeitnehmer sind die Arbeitnehmer zu bezeichnen, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kürzer ist als die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit.

 

2.

Teilzeitarbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Teilzeitarbeitsverhältnisses nicht von tariflichen Leistungen ausgeschlossen werden. Sie haben Anspruch auf diese Leistungen im Verhältnis ihrer durchschnittlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, sofern nicht günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer bestehen.

 

3.

Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte sind in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarungen oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu regeln.

 

4.

Die wöchentliche Arbeitszeit soll mindestens 20 Stunden und am Tag mindestens 4 Stunden betragen. Sie ist auf höchstens 5 Tage pro Woche zu verteilen, soweit im Betrieb die 5-Tage-Woche vereinbart ist.

Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn wichtige arbeitsorganisatorische Erfordernisse dies bedingen oder der Arbeitnehmer dies wünscht. § 87 BetrVG bleibt hiervon unberührt.

 

5.

Bei Teilzeitkräften kann eine Verringerung der bisher vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ab 1.1.1991 im Verhältnis 38,5 zu 37,5 Stunden herbeigeführt werden.

Teilzeitkräften, die aufgrund ihres Arbeitsvertrages in die Arbeitszeitverkürzung einbezogen werden können oder einer entsprechenden Änderung ihr...

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