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Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV Angestellte, Bekleidungsindustrie, Reg.-Bez. Unterfranken, 12.06.1978 (AVE-Anfang: 01.05.1992)

Nummer: 12004.001

Klassifizierung: Mantel-TV Ang.

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Reg.-Bez. Unterfranken

Geltungsbereich: Angestellte

Datum: 12. Juni 1978

AVE
AVE Anfang 01. Mai 1992

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 5 vom 09. Januar 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

§§ 3, 4 u. 9 sind ersetzt durch den av TV 12004.009.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken

Vom 2. Dezember 1992

1.

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für die Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken, nämlich

c) der Manteltarifvertrag vom 12. Juni 1978 für die Angestellten in der Fassung der Tarifvereinbarung vom 10. Juni 1992

mit Wirkung vom 1. Mai 1992,

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung

Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken

vom 12. Juni 1978

Zwischen dem

Arbeitgeberverband der Bekleidungsindustrie

Aschaffenburg und Unterfranken e.V.

8750 Aschaffenburg, Ludwigstraße 11

einerseits

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Bezirksleitung Nordbayern

8670 Hof, Weißenburgstraße 11

und der

Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

Landesverband Bayern, Fachgruppe Textil

8000 München 2, Türkenstraße 9

andererseits

wird folgender Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bekleidungsindustrie im Regierungsbezirk Unterfranken abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt

Räumlich: Für den Regierungsbezirk Unterfranken.

Fachlich: Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Bekleidungsindustrie.

Persönlich: Für Angestellte.

Angestellte im Sinne dieses Vertrages sind kaufmännische und technische Angestellte, soweit sie im Sinne des § 3 Abs. 1, AVG, angestelltenversicherungspflichtig sind.

Als Angestellte im Sinne dieses Vertrages gelten nicht:

 

a)

Vorstandsmitglieder und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen sowie Prokuristen,

 

b)

Geschäftsführer und Betriebsleiter, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern befugt sind.

§ 2 Einstellung und Kündigung

 

A)

Einstellung

 

1.

Bei Einstellung des Angestellten sind mindestens folgende Bedingungen schriftlich festzuhalten:

a) Vorgesehene Tätigkeit; eine Verwendung in gleichwertigen und einfacheren, nicht aber höherwertigen Tätigkeiten bei gleichem Gehalt bleibt vorbehalten, unbeschadet der Regelung in § 7, Abs. 7.
b) Tarifliche Gehaltsgruppe.
c) Höhe des Monatsgehalts.
d) Kündigungsfrist.
e) Probezeit.

Dem Angestellten ist eine Ausfertigung dieser Anstellungsbedingungen auszuhändigen.

 

2.

Die Probezeit soll in der Regel drei Monate nicht überschreiten, kann aber in Ausnahmefällen auf sechs Monate ausgedehnt werden. Während der Probezeit kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Vorschriften über die fristlose Kündigung werden hiervon nicht berührt. Das befristete Probearbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, ohne daß es einer Kündigung bedarf, falls nicht mindestens eine Woche vor Ablauf der vereinbarten Probezeit eine Erklärung über eine Weiterbeschäftigung abgegeben wird.

 

 

B)

Kündigung

 

1.

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu hören.

 

2.

Kündigungen und Änderungskündigungen sind innerhalb von vier Tagen, nachdem sie ausgesprochen sind, schriftlich zu bestätigen. Auf die Rechtswirksamkeit der Kündigung hat die Bestätigung keinen Einfluß.

 

3.

Für die Kündigungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

4.

Der Angestellte hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Auf Verlangen ist es ihm innerhalb von acht Tagen nach der Kündigung auszuhändigen.

§ 3

S. Neufassung durch TV Nr. 12004/009.

§ 4 Zuschlagspflichtige Arbeiten

S. Neufassung durch TV Nr. 12004/009.

§ 5 Bezahlte Freistellung aus besonderem Anlaß

 

1.

Jeder Arbeitnehmer hat unter Fortzahlung seines persönlichen Durchschnittsverdienstes Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er diese wegen folgender Ereignisse versäumt:

 

a)

bei eigener Eheschließung für 2 Tage

 

b)

bei eigener Silberhochzeit für 1 Tag

 

c)

bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern für 1 Tag

 

d)

beim Tod des Ehegatten für 2 Tage

 

e)

bei Todesfällen in der Hausgemeinschaft - Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Kindern und Geschwistern - für 1 Tag

 

f)

bei Teilnahme an der Beerdigung der unter d) u. e) genannten Familienangehörigen für 1 Tag

 

g)

bei Niederkunft der Ehefrau für 2 Tage

 

h)

beim Umzug mit eigener Wohnungseinrichtung sowie bei Gründung eines eigenen...

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