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Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Einzelhandel, Hamburg, 18.06.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.12.1996)

Nummer: 15305.092

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Einzelhandel

Tarifgebiet: Hamburg

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 18. Juni 1993

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 31. Dezember 1996

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 48 vom 10. März 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Die AVE beginnt für § 2B Nr. 5 erst am 01.01.1994, für § 7A Nr. 2 teilweise erst am 1.07.1993 und für § 12A Nr. 3 erst am 01.01.1995

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel

vom 15. Februar 1994

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg

 

die folgenden,

 

Tarifverträge für den Einzelhandel in Hamburg, nämlich

3. der Manteltarifvertrag (ohne Protokollnotiz) vom 18. Juni 1993,

mit Wirkung vom

zu Nummer 3: (Manteltarifvertrag) 1. Januar 1993, jedoch
   
  § 2 B Nr. 5 ab 1. Januar 1994,
   
  § 7 A Nr. 2 ab 1. Juli 1993 für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit entspricht, und
   
  § 12 A Nr. 3 ab 1. Januar 1995

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Einschränkungen:

1) In den fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages sind Betriebe mit herstellendem Buchhandel nur dann in die Allgemeinverbindlicherklärung einbezogen, wenn in ihnen der Bereich des Buchhandels überwiegt.
2) Soweit in Tarifverträgen auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen wird, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel

vom 18. Juni 1993

zwischen dem

Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V.

- einerseits -

und der

Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesverband Hamburg

sowie der

Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen Landesbezirk Nord

- andererseits -

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

1.

Räumlich:

für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

2.

Fachlich:

für die Betriebe des Einzelhandels aller Branchen - im Bereich des Buchhandels unter Einbezug des herstellenden Buchhandels - und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe.

 

3.

Persönlich:

sofern die folgenden Einzelvorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

 

a)

Für alle Angestellten einschließlich Teilzeitbeschäftigte.

Ausgenommen sind:

aa)

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere gesetzliche Vertreter von juristischen Personen.

bb)

Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist sowie Angestellte in leitender Stellung, wenn sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung Beschäftigten berechtigt sind.

 

b)

Für alle gewerblich Beschäftigten[1] einschließlich Teilzeitbeschäftigte.

 

c)

Für alle in Heimarbeit Tätigen.

 

d)

Für Auszubildende.

[1] Beschäftigte im Sinne dieses Tarifvertrages sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

§ 2 Arbeitsverhältnis

 

A.

Allgemeines

  1. Den Beschäftigten ist grundsätzlich ein Anstellungsvertrag in schriftlicher Form auszustellen, aus dem Art und Umfang der Tätigkeit, die Höhe der regelmäßigen Bezüge, die Eingruppierung (Tätigkeitsgruppe und Berufsjahre bzw. Tätigkeitsjahre) sowie die vereinbarte Kündigungsfrist ersichtlich sind.
  2. Schwerbehinderte und andere gesetzlich Begünstigte müssen bei der Einstellung auf Befragen auf die Umstände hinweisen, aus denen sich die Begünstigung ergibt. Spätere Veränderungen sind dem Arbeitgeber mitzuteilen.
  3. Verlangt der Arbeitgeber persönliche Vorstellung der Bewerber, so sind notwendige Fahrt- und Aufenthaltskosten in angemessener Höhe zu vergüten.
  4. Der Bewerbung beigefügte Originalpapiere sind den Bewerbern unverzüglich zurückzugeben.
  5. Die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 4 gelten auch für Arbeitsverhältnisse zur Probe und zur Aushilfe.
  6. Ein Arbeitsverhältnis zur Aushilfe, das über die Zeit von 3 Monaten hinaus fortgesetzt wird, gilt als Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.
  7. Wird eine Probezeit vereinbart, so soll sie im Regelfall 3 Monate nicht überschreiten.
 

B.

Teilzeitbeschäftigte

  1. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit unterschreitet.
  2. Vorbehaltlich anderer bestehender Vereinbarungen soll die wöchentlic...

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