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Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 06.03.1997 (AVE-Anfang: 28.08.1997; AVE-Ende: 31.10.2003)

Nummer: 25607.014

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe

Tarifgebiet: Niedersachsen

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 06. März 1997

Vorgänger: 25607.007

Nachfolger: 25607.024

AVE
AVE Anfang 28. August 1997
AVE Ende 31. Oktober 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 200 vom 25. Oktober 1997

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheistgewerbe

vom 30. September 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Niedersachsen des nachfolgend bezeichneten Tarifverträge

 

zu a) mit Wirkung vom 28. August 1997

 

für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt:

a) Manteltarifvertrag nebst Protokollnotiz vom 6. März 1997 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen.

Ausgenommen von der Allgemeinverbindlicherklärung sind folgende Bestimmungen:

 

Tarifvertrag zu Buchstabe a:

Vom persönlichen Geltungsbereich in § 1 die Wörter "sowie im Lande Niedersachsen eingesetzten" und § 18 insgesamt.

Unterzeichnet:

Niedersächsisches Sozialministerium

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Niedersachsen

vom 6. März 1997

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V.,

Landesgruppe Niedersachsen

- einerseits -

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

Bezirksverwaltungen Weser-Ems und Niedersachsen

- andererseits -

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich für das Land Niedersachsen

fachlich für die Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie des Sicherheitstransportdienstes

persönlich für die in diesen Betrieben beschäftigten, sowie im Land Niedersachsen eingesetzten gewerblichen Arbeitnehmer.

Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft.

§ 2 Mitbestimmung des Betriebsrates

Die Anwendung und Durchführung dieses Tarifvertrages erfolgt unter Mitbestimmung des Betriebsrates entsprechend dem Betriebsverfassungsgesetz.

§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

 

1.

Die Einstellung und die Kündigung ständig Beschäftigter erfolgen in schriftlicher Form.

 

2.

Bei der Einstellung kann eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden.

 

3.

Bei Kündigungen gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgenden Abweichungen:

  • während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Tage
  • in den ersten 3 Jahren der Beschäftigung beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen
 

4.

Die gesetzlichen Bestimmungen über eine außerordentliche Kündigung bleiben unberührt.

 

5.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses, das Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit zu geben hat und sich auf Wunsch des Arbeitnehmers auf Führung und Leistung erstrecken kann.

 

6.

Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern, die für eine bestimmte Zeit oder für einen kurzfristigen Wachauftrag eingestellt werden, endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der Zeit oder des Wachauftrages.

§ 4 Betriebszugehörigkeit

 

1.

Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 15. des jeweiligen Monats bestanden hat.

 

2.

Arbeitnehmern, die unverschuldet ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, wird bei einer Wiedereinstellung binnen einen Jahres die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit voll angerechnet.

 

3.

Arbeitnehmer, die nachweislich unmittelbar vor ihrer Einstellung bei einem Betrieb des Wach- und Sicherheitsgewerbes beschäftigt waren, wird die dortige Zeit der Betriebszugehörigkeit vom neuen Arbeitgeber voll angerechnet. Ein freiwilliger Verzicht des Arbeitnehmers auf diese Rechte ist möglich.

 

4.

Die in Ziffern 1 bis 3 geregelte Dauer der Betriebszugehörigkeit ist für alle tarifvertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Bedingungen anzuwenden.

 

5.

Abweichend von Ziffer 4 gilt die in § 16 geregelte Betriebszugehörigkeit ausschließlich für die tatsächliche Zugehörigkeit im jeweiligen Unternehmen.

§ 5 Begriffsbestimmungen

 

1.

Revierwachmann ist, wer eine Mehrzahl von Bewachungsobjekten nach Maßgabe der in der Regel bei jedem Objekt unterschiedlichen Aufgaben, die in seinem Revierwachbuch niedergelegt sein müssen, in ununterbrochenem Kontrolldienst bewacht. In der Regel handelt es sich bei jedem Objekt um ein Objekt jeweils eines anderen Auftraggebers.

 

2.

Separatwachmann ist, wer ein oder mehrere vertraglich fest umrissene Bewachungsobjekte nach gleicher A...

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