Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Bäckerhandwerk, Nordrhein-Westfalen u. Teile von Rheinland-Pfalz, 14.06.2012 (AVE-Anfang: 01.01.2012; AVE-Ende: 31.01.2018)
Nummer: 13508.037
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Bäckerhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen u. Reg.-Bez. Koblenz u. Trier
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende
Datum: 14. Juni 2012
Vorgänger: 13508.033
Nachfolger: 135000800043
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2012
AVE Ende 31. Januar 2018
Fundstellen: (für NW) Bundesanzeiger vom 20. November 2012
(für RP) Bundesanzeiger vom 31. Januar 2013
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk
Vom 5. November 2012
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen
der Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2012
– in Kraft getreten am 1. Januar 2012, erstmals kündbar mit einer Frist von einem Monat zum 31. Dezember 2016 –,
abgeschlossen zwischen
dem Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks, Am Kiekenbusch 4, 47269 Duisburg, und dem Bäckerinnungsverband Westfalen-Lippe, Bergstraße 79 – 81, 44791 Bochum, einerseits, sowie
der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Wiesenstraße 70 A 1, 40549 Düsseldorf, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2012,
jedoch § 6 Nummer 5.3 und § 11 Nummer 4 und 5 mit Protokollnotiz jeweils mit Wirkung vom 19. September 2012,
für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen und die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier;
fachlich: für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feinbackwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben, also auch reine Verkaufsstellen für Backwaren;
persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten sowie die Lehrlinge mit Ausnahme der Hausgehilfinnen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Bäckerhandwerk
Vom 8. Januar 2013
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz für allgemeinverbindlich erklärt:
Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2012
– kündbar mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 31. Dezember 2016 –.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen und die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier;
fachlich: für Betriebe, die das Bäckerhandwerk ausüben. Dabei handelt es sich um solche Betriebe, die überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feinbackwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben. Dazu zählen ferner solche Betriebe, die in Verbindung mit den in Satz 2 bezeichneten überwiegenden Tätigkeiten auch Torten und Desserts herstellen und/oder vertreiben, also auch reine Verkaufsstellen für Backwaren;
persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten sowie die Lehrlinge, mit Ausnahme der Hausgehilfinnen.
Tarifvertragsparteien sind:
der Verband des Rheinischen Bäckerhandwerks, Am Kiekenbusch 4, 47269 Duisburg,
und
der Bäckerinnungs-Verband...