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Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Nordrhein-Westfalen, 26.05.1994, i.d.F. vom 30.09.1994 (AVE-Anfang: 01.03.1994; AVE-Ende: 31.12.1996)

Nummer: 15007.121

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Groß- und Außenhandel

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 26. Mai 1994

Nachfolger: 15007.164

AVE
AVE Anfang 01. März 1994
AVE Ende 31. Dezember 1996

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 51 vom 14. März 1995

Bemerkung

  1. Für die genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen erst ab 01.04.1994 av.
  2. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  3. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel

vom 7. Februar 1995

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

3. Manteltarifvertrag mit Anlage I vom 26. Mai 1994, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 30. September 1994,

für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen,

 

mit Wirkung

 

für die Tarifverträge zu 1. bis 3. vom 1. März 1994 (für die genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen vom 1. April 1994),

 

mit den Beschränkungsklauseln:

 

"Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe oder selbständi...

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