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Mantel-TV, Wäschereien u. Wäschevermietbetriebe, Berlin ... / § 5 Arbeitsunterbrechung

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1.

Bei Arbeitsunterbrechungen, die nicht auf Verschulden der Betriebsleitung beruhen und nicht nur einzelne Arbeitnehmer betreffen, kann die Betriebsleitung

 

a)

Arbeitsbereitschaft in Anspruch nehmen oder

 

b)

Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit beanspruchen oder

 

c)

zumutbare Ersatzarbeit zuweisen.

 

2.

 

a)

Die Betriebsleitung kann die Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen und innerhalb 5

Wochen nach Beseitigung der Störung Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit ohne Zahlung eines Mehrarbeitszuschlages verlangen.

 

b)

Die Verteilung der Nachholarbeit erfolgt in Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, mit den Beteiligten.

 

c)

Dauert die Freistellung von der Arbeit an einem Arbeitstag nicht länger als 2 Arbeitsstunden und muß die Arbeit von den betroffenen Arbeitnehmern am gleichen Tag wieder aufgenommen werden, so ist der Lohnausfall zu bezahlen, ohne daß die ausgefallene Arbeitszeit nachgeholt werden muß.

 

d)

Die Zeit der in Anspruch genommenen Arbeitsbereitschaft muß nicht nachgeholt werden.

 

e)

Wird die Nachholung der ausgefallenen Arbeitszeit nicht oder nicht vollständig verlangt, so ist sie den Arbeitnehmern, welche kein Verschulden an der Arbeitsunterbrechung trifft bis zu 14 Stunden zu vergüten.

 

f)

Wird die verlangte Nachholarbeit oder zugewiesene Ersatzarbeit nicht geleistet, so besteht kein Anspruch auf diese Vergütung.

 

g)

Ist die Arbeitsunterbrechung von den Arbeitnehmern verschuldet, so besteht kein Anspruch auf Vergütung nach Ziffer 3.

 

3.

Arbeitszeit, in der Arbeitsbereitschaft verlangt oder Ersatzarbeit geleistet wird und ausgefallene Arbeitszeit, für die nach Ziffer 2 ein Anspruch auf Vergütung besteht, wird bei Zeitlohnarbeiten mit dem zum Fälligkeitszeitpunkt vereinbarten Stundenlohn, bei Akkord- und Prämienlohnarbeite...

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