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Mantel-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holst ... / § 9 Urlaub

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1.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Gewährung von Erholungsurlaub nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes - BUrlG -, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Der Urlaub dient der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers keine Erwerbstätigkeit leisten.

 

2.

 

a)

Der volle Jahresurlaub beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch 25 Werktage.

Er erhöht sich bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von 3 Jahren auf 28 Werktage
von 6 Jahren auf 30 Werktage
von 10 Jahren auf 33 Werktage

Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres.

 

b)

Im Separatwachtdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen beträgt abweichend von 2. a) der Jahresurlaub ohne Erhöhung durch Betriebszugehörigkeit einheitlich 29 Werktage.

 

3.

Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches wird die Zeit einer früheren Betriebszugehörigkeit gem. § 2 dieses Tarifvertrages angerechnet.

 

4.

Der Urlaubsanspruch kann erstmals geltend gemacht werden nach einer Beschäftigungszeit von 6 Monaten. Die im Laufe eines Kalenderjahres eintretenden oder ausscheidenden Arbeitnehmer haben in diesem Kalenderjahr Anspruch auf soviel Zwölftel Jahresurlaub, wie sie volle Kalendermonate im Betrieb beschäftigt gewesen sind, mindestens jedoch den gesetzlichen Anspruch.

 

5.

Das Urlaubsentgelt wird wie folgt berechnet:

Der steuer- und versicherungspflichtige Lohn der zuletzt abgerechneten 13 Wochen (3 Monate) wird durch 78 geteilt. Der sich ergebende Betrag ist die Vergütung für einen Urlaubstag.

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