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Mantel-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Hamburg, 18.08. ... / § 2 Urlaub

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1.

Der jährliche Erholungsurlaub richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes soweit nachstehend nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

2.

Der Urlaub beträgt:

Im ersten Beschäftigungsjahr 24 Werktage,
im zweiten Beschäftigungsjahr 25 Werktage,
im dritten Beschäftigungsjahr 28 Werktage,
im vierten Beschäftigungsjahr 31 Werktage.

In den folgenden Beschäftigungsjahren erhöht sich der Urlaub pro weiteres Beschäftigungsjahr um je einen Werktag auf max. 36 Werktage.

Maßgebend ist jeweils die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Beginn des Kalenderjahres (erstmöglicher Arbeitstag bei Jahresbeginn).

Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen beschäftigt ist. Sie beginnt am 1. des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem 1. des jeweiligen Monats bestanden hat.

Arbeitnehmern, die unverschuldet ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, wird bei einer Wiedereinstellung binnen einen Jahres die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit voll angerechnet.

 

3.

Arbeitnehmer, die zur Bewachung militärischer Anlagen eingesetzt sind, erhalten einen Jahresurlaub von 36 Werktagen unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

 

4.

Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn, das der Arbeitnehmer in dem, dem Urlaubsjahr vorangegangenen, Kalenderjahr erworben hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z. B. Fahrgeld und Spesen.

Lohnkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Urlaubsentgeltberechnung außer Betracht.

Der Teiler 313 ist dann entsprechend zu ändern.

Für neu ein...

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