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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 28.12.2 ... / § 4 Zuschläge

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1.

Mehrarbeitszuschlag

 

a)

Für die gewerblichen Arbeitnehmer gilt jede über 264 Stunden im Monat hinaus geleistete Arbeitszeit als zuschlagpflichtige Mehrarbeit.

Im Geld- und Wert-Dienst gilt dies ab der 241. Std. im Monat, im 24-Stunden-Schichtdienst gilt dies jedoch ab der 313. Stunde im Monat.

 

b)

Die angeordnete Mehrarbeit über 40 Stunden regelmäßige Arbeitszeit in der Woche gilt bei Angestellten als zuschlagpflichtige Mehrarbeit (Stundenvergütung = 1/173 der jeweiligen Lohngruppe) insofern keine übertarifliche Vergütung und/ oder Zuschläge gezahlt werden.

 

c)

Für die über 1. a) und b) hinausgehende Zeit ist neben dem Stundengrundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den Stundengrundlohn zu bezahlen.

 

2.

Feiertagszuschlag

Für die Arbeit an allen gesetzlichen Feiertagen ist ein Feiertagszuschlag in Höhe von 100 % zum Grundlohn zu zahlen.

 

3.

Sonntagsarbeit

Für die Arbeit am Sonntag ist ein Sonntagszuschlag in Höhe von 30 % zum Grundlohn zu zahlen.

Der Sonntagszuschlag ist nicht neben einem Feiertagszuschlag zu zahlen.

 

4.

Nachtarbeit

Für die Arbeit in der Nacht zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 5 % zum Grundlohn zu zahlen.

Falls die Arbeit auf Nachtarbeitsplätzen nach den Bestimmungen des Entgelttarifvertrages vorgesehen ist, besteht die Möglichkeit, den jeweils dort aufgeführten, oder auch gegebenenfalls einen einzelvertraglich zu vereinbarenden Nachtarbeitszuschlag zu zahlen.

 

5.

Neuverhandlung bei gesetzlicher Änderung

Die unter Ziffer 2. bis 4. angeführten Zuschläge sind an die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen zur steuer und abgabebefreiten Zuschlagszahlung gebunden. Bei Anderung der gesetzlichen Regelungen verpflichten sich die Tarifvertragsparteien, vor In-Kraft-Treten der Änderungen Verhandlungen aufzunehmen.

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