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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 25.11.1 ... / § 3 Arbeitszeit und Begriffsbestimmungen

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I. Revierwachdienst

 

1.

Begriffsbestimmung

Der Arbeitgeber erhält den Auftrag, an einem oder mehreren Wachobjekten Kontrollen durchzuführen, ohne daß im Wachvertrag vereinbart wird, daß der Wachmann während einer im Wachvertrag festgelegten Wachdienstzeit ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung steht.

 

2.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich einer nach der Arbeitszeitordnung (AZO) zu gewährenden Pause.

Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden täglich und wöchentlich bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.

Die monatliche Höchstarbeitszeit beträgt 240 Stunden.

 

3.

Die Wachschicht darf zeitlich so gelegt werden, daß sie von einem Kalendertag auf den anderen übergreift. Bei solchen Wachschichten hat die Betriebsleitung jedoch Gewähr dafür zu leisten, daß der Arbeitnehmer eine halbstündige, nicht zur Arbeitszeit zählende Pause einlegen kann.

II. Separatwachdienst

 

1.

Begriffsbestimmung

Der Arbeitgeber erhält den Auftrag, für eine im Wachvertrag festgelegte Wachdienstzeit einen oder mehrere Wachmänner ausschließlich für den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Auf die Art und Zahl der im Wachvertrag festgelegten Wachobjekte kommt es nicht an.

 

2.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt zuzüglich der Pausen 8 Stunden.

Die Überschreitung der 8stündigen Arbeitszeit bis zu höchstens 12 Stunden täglich ist zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt demnach 72 Stunden. Die monatliche Höchstarbeitszeit beträgt 264 Stunden.

III. Separatwachdienst bei militärischen Anlagen

 

1.

Beschäftigte in militärischen Objekten sind Arbeitnehmer, die in militärischen Anlagen als Wachmänner Dienst verrichten und dem "Gesetz über die Anwendung und Durchführung des unmitte...

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