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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfa ... / Anlage zum Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

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vom 2. Februar 2000,

gültig mit Wirkung vom 1. März 2000

zu Ziff. 8.1 Fahrgelderstattung

Auszug aus dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2.4.1993:

5.0

Die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz außerhalb des Firmensitzes des Arbeitgebers haben, erhalten pro geleistete Arbeitsschicht einen Fahrgeldzuschuss bis zu einer Entfernung von max. 40 km zwischen Arbeitsplatz und Wohnung. Die Kosten der ersten 5 km im Umkreis um den Arbeitsplatz trägt der Arbeitnehmer selbst.

 

5.1

Berechnungsgrundlage für den Fahrgeldzuschuss ist der jeweils günstigste Tarif öffentlicher Verkehrsmittel (Hin- und Rückfahrt).

zu Ziff. 12. Besitzstandswahrung

Auszug aus dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2.4.1993:

7.1

Der Urlaub beträgt 32 Tage.

 

7.2

Der Urlaub erhöht sich nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von 2 Jahren um 1 Tag,

von 4 Jahren um 2 Tage,

von 6 Jahren um 4 Tage.

Das unter Ziffer 7.2 aufgeführte Wort "Betriebszugehörigkeit" wird durch das Wort "Branchenzugehörigkeit" ersetzt und zwar nur für den Personenkreis, der militärische Liegenschaften bewacht.

Die Urlaubsberechnung nach der Branchenzugehörigkeit gilt nur bei Bewachungsverträgen für militärische Objekte, die nach dem 1.1.1990 abgeschlossen werden.

Der Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage erwächst ab dem auf die vollendete Betriebszugehörigkeit folgenden Monat.

7.2.1 Als Urlaubstage gelten alle Tage, die keine Sonn- oder Feiertage sind.

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