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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfa ... / Anhang 1 (Anlage 1 zu § 4 Ziffer 1 und zu § 8)

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Auszug aus dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1993

5. Fahrgelderstattung

5.0

Die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz außerhalb des Firmensitzes des Arbeitgebers haben, erhalten pro geleistete Arbeitsschicht einen Fahrgeldzuschuss bis zu einer Entfernung von maximal 40 km zwischen Arbeitsplatz und Wohnung. Die Kosten der ersten 5 km im Umkreis um den Arbeitsplatz trägt der Arbeitnehmer selbst.

 

5.1

Berechnungsgrundlage für den Fahrgeldzuschuss ist der jeweils günstigste Tarif öffentlicher Verkehrsmittel (Hinund Rückfahrt).

 

5.2

Sofern der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers seinen privaten Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, erhält er je Entfernungskilometer (einfache Entfernung) ein Kilometergeld von 0,42 DM.

 

5.3

Sofern der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers seinen privaten Pkw zur Erledigung von Dienstfahrten einsetzt, werden ihm pro gefahrenen Kilometer 0,42 DM[1] bezahlt.

 

5.4

Sofern Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers Mitfahrgemeinschaften bilden, werden dem Fahrer je Mitfahrer 0,05 DM[2] in den Fällen 5.2 und 5.3 je Kilometer vergütet.

Mitfahrer haben keinen Fahrgelderstattungsanspruch gemäß Nummer 5.0 des Manteltarifvertrags.

 

5.5

Benutzt ein Wachmann auf Wunsch des Arbeitgebers im Dienst sein eigenes Fahrrad, so erhält er hierfür monatlich eine Entschädigung von 15,– DM[3], mindestens jedoch 0,60 DM[4], je Arbeitsschicht.

 

5.6

Die vorstehenden Bestimmungen in Nummer 5 ff. gelten nicht für Bewachungsverträge, die vor dem 1. Mai 1985 abgeschlossen wurden und während der Laufzeit dieses Manteltarifvertrags noch in Kraft sind.

...

7. Urlaub

7.1

Der Urlaub beträgt 32 Tage.

 

7.2

Der Urlaub erhöht sich nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von 2 Jahren um 1 Tag

von 4 Jahren um 2 Tage

von 6 Jahren um 4 Tage.

Das in Nummer 7.2 aufgeführte Wort "Betriebszugehörigkeit" wird durch das Wort "Branchenzugehörigkeit" ersetzt und zwar nur für den Personenkreis, der militärische Liegenschaften bewacht.

Die Urlaubsberechnung nach der Branchenzugehörigkeit gilt nur bei Bewachungsverträgen für militärische Objekte, die nach dem 1.1.1990 abgeschlossen werden.

Der Anspruch auf die zusätzlichen Urlaubstage erwächst ab dem auf die vollendete Betriebszugehörigkeit folgenden Monat.

 

7.2.1

Als Urlaubstage gelten alle Tage, die keine Sonn- oder Feiertage sind.

[1] [0,21 Euro]: Die Tarifparteien legen den Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM zugrunde.
[2] [0,03 Euro]: Die Tarifparteien legen den Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM zugrunde.
[3] [7,67 Euro]: Die Tarifparteien legen den Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM zugrunde.
[4] [0,31 Euro]: Die Tarifparteien legen den Umrechnungskurs 1 Euro = 1,95583 DM zugrunde.

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Mantel-TV, Wach- u. Sicherh... / Anlage 1 Auszug aus dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1993
Mantel-TV, Wach- u. Sicherh... / Anlage 1 Auszug aus dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1993

5. Fahrgelderstattung 5.0 Die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz außerhalb des Firmensitzes des Arbeitgebers haben, erhalten pro geleistete Arbeitsschicht einen Fahrgeldzuschuss bis zu einer Entfernung von maximal 40 km zwischen ...

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