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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 2 ... / § 6 Arbeitszeit

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1.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 40 Stunden. Dies gilt nicht für Teilzeitkräfte.

 

2.

Revierwachdienst

 

a)

Der Revierwachdienst beginnt und endet am Sammelplatz. Der Wachmann ist verpflichtet, so rechtzeitig die Wachinspektionsstelle zu betreten, daß er nach dem Empfang seiner Meldebücher und seiner Ausrüstungsgegenstände das ihm zugewiesene Wachrevier oder -objekt pünktlich erreichen kann.

 

Besteht ein Sammelplatz nicht, so beginnt der Dienst mit der Aufnahme und endet mit dem Schluß der Tätigkeit im Revier.

 

b)

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 6 Stunden 40 Minuten nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann bis zu 9 Stunden täglich ausgedehnt werden, höchstens aber auf 54 Stunden wöchentlich. Für die über die tägliche Arbeitszeit von 6 Stunden 40 Minuten hinaus geleistete Arbeitszeit wird ein Zeitzuschlag gemäß § 13 dieses Vertrages gezahlt. Bei solchen Wachschichten hat die Betriebsleitung jedoch zu gewährleisten, daß der Arbeitnehmer eine nicht zur Arbeitszeit rechnende Pause von 30 Minuten einlegen kann.

 

3.

Separatwachdienst einschließlich Werkschutz

 

a)

Der Dienst der Separatwachmänner, d.h. solcher Wachmänner, denen die Bewachung einzelner Objekte (Baustellen, Fabrikgebäude, Lagerhäuser usw.) oder Pförtnerdienste obliegt oder die als Absperrdienst bei Sonderveranstaltungen tätig sind, beginnt mit der Aufnahme und endet mit dem Schluß der Tätigkeit am Objekt, sofern die Meldung an einem besonderen Sammelplatz entfällt.

 

b)

Der tägliche reine Wachdienst soll 6 Stunden 40 Minuten nicht überschreiten. Die regelmäßige Schichtzeit kann bis zu 12 Stunden täglich bzw. 72 Stunden wöchentlich ausgedehnt werden, wenn in die Schichtzeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Dabei darf der reine Wachdienst jedoch nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen.

 

c)

Auf kerntechnischen Anlagen/Baustellen einschl. Zwischenlager und Endlager gilt Absatz b) mit der Einschränkung, daß die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten darf.

 

d)

Für Separatwachmänner außerhalb der in Ziffer c) geregelten Anlagen beträgt die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten

ab 1.4.1992 306 Stunden im Durchschnitt von 2 Monaten
ab 1.4.1993 300 Stunden  
ab 1.4.1994 294 Stunden im Durchschnitt von 2 Monaten
ab 1.4.1995 288 Stunden  
 

4.

Sicherheitstransportdienst

 

a)

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Die Arbeitszeit kann bis zu 10 Stunden täglich ausgedehnt werden, höchstens aber auf 60 Stunden wöchentlich.

 

b)

Für die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit wird ein Zeitzuschlag gemäß § 13 gezahlt. Bei solchen Schichten hat die Betriebsleitung jedoch zu gewährleisten, daß der Arbeitnehmer eine nicht zur Arbeitszeit rechnende Pause von 30 Minuten einlegen kann.

 

5.

Bewachung militärischer Anlagen

 

a)

Der Wachdienst beginnt und endet jeweils im Wachlokal.

 

b)

Im Wachdienst bei Bewachung militärischer Anlagen wird der Wachdienst in 24-stündigem Schichtwechsel durchgeführt. Die Schicht besteht aus Arbeitszeit (Standposten, Kontrollgang, Tordienst, Telefondiest, Ausbildung- und Unterrichtszeiten, Hundeausbildung sowie Wegezeiten zur Ablösung im Gelände oder anderen Orten), mindestens bis zu 6 Stunden aus Arbeitsbereitschaft, und mindestens bis zu 6 Stunden aus Ruhezeit. In Fällen, in denen der Wachdienst weniger als 24 Stunden, jedoch mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit entsprechend anzuwenden.

Die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten und Ruhezeiten beträgt

ab 1.4.1992 306 Stunden im Durchschnitt von 4 Monaten
ab 1.4.1993 300 Stunden im Durchschnitt von 2 Monaten
ab 1.4.1994 294 Stunden im Durchschnitt von 4 Monaten
ab 1.4.1995 288 Stunden

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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 27.02.1992 (AVE-Anfang: 01.01.1992; AVE-Ende: 31.12.1995)
Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 27.02.1992 (AVE-Anfang: 01.01.1992; AVE-Ende: 31.12.1995)

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