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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Niedersachsen, 0 ... / § 13 Urlaub

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1.

Jeder Arbeitnehmer erhält im Kalenderjahr einen Urlaub von

Grundurlaub 31 Werktage
nach 2jähriger Betriebszugehörigkeit + 2 Werktage
nach 4jähriger Betriebszugehörigkeit + 4 Werktage
nach 6jähriger Betriebszugehörigkeit + 5 Werktage

Wird nicht in der 6-Tage-Woche gearbeitet, so ist eine Umrechnung auf die entsprechenden Arbeitstage zulässig.

 

2.

Abweichend von Ziffer 1. erhalten Arbeitnehmer, die unter § 5 Abs. 6 fallen, einen Jahresurlaub von 36 Werktagen, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

 

3.

Im Ein- und Austrittsjahr wird Teilurlaub gewährt. Der Arbeitnehmer erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des ihm zustehenden Jahresurlaubs innerhalb der Grenzen des Bundesurlaubsgesetzes.

 

4.

Eine geldliche Abfindung des Urlaubs ist nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

 

5.

Das tägliche Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem Bruttojahreslohn, das der Arbeitnehmer in dem, dem Urlaubsjahr vorangegangenen, Kalenderjahr erworben hat, geteilt durch 313. Zum Bruttojahreslohn gehören alle Vergütungen mit Ausnahme einmaliger Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Beträge, die als Kostenerstattung gezahlt werden, z.B. Fahrgeld und Spesen.

 

Wird nicht in der 6-Tage-Woche gearbeitet, so kann der Teiler entsprechend geändert werden. In einer Betriebsvereinbarung kann eine andere Berechnungsmethode gewählt werden.

 

6.

Lohnkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben bei der Urlaubsentgeltberechnung außer Betracht. Der in Ziffer 5 genannte Teiler ist dann entsprechend zu ändern.

 

7.

Für neu eingetretene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeit weniger als ein Kalenderjahr beträgt, wird analog zu Ziffer 5. das tägliche Urlaubsentgelt aufgrund ihre...

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