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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 31.08.19 ... / Protokollnotiz zum Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen

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vom 31. August 1998

Der § 11 Abschnitt II. "Höhe des Urlaubsanspruches" und der § 12 Abs. 4. des o.g. Manteltarifvertrages gelten erst ab 1.1.1999.

Bis zum 31.12.1998 gilt folgende Regelung:

§ 11 Abschnitt II. Höhe des Urlaubsanspruches:

1.

Der Grundurlaub für Arbeitnehmer beträgt 33 Kalendertage.

2.

Neben dem Grundurlaub erhält jeder Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von

mehr als 2 Jahren 1 Kalendertag Zusatzurlaub,
mehr als 3 Jahren 2 Kalendertage Zusatzurlaub,
mehr als 4 Jahren 3 Kalendertage Zusatzurlaub,
mehr als 6 Jahren 6 Kalendertage Zusatzurlaub,
mehr als 8 Jahren 8 Kalendertage Zusatzurlaub,
mehr als 10 Jahren 10 Kalendertage Zusatzurlaub.

§ 12 Abs. 4.:

3.

Gehalt bzw. Lohn wird für die Dauer eines Sonderurlaubes wie folgt weiterbezahlt:

a) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt jedoch nur einmal im Kalenderjahr 2 Tage,
b) bei eigener Eheschließung 2 Tage,
c) bei silberner Hochzeit 2 Tage,
d) bei der Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin 2 Tage,
e) beim Tode von Ehegatten, Lebensgefährten/in 2 Tage,
f) beim Tode eines Elternteiles bzw. Kindes 1 Tag,
g) bei plötzlicher, schwerer Erkrankung des/der Ehegatten/Lebensgefährten/in, sofern die Pflege unbedingt notwendig ist. Die Notwendigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; dies gilt auch bei eigenen Kindern bis zu 3 Tagen,
h) Arbeitsjubilare erhalten bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit im Jubiläumsjahr 3 Tage.

Der vorstehend aufgeführte Sonderurlaub wird nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Anlaß gewährt. Eine nachträgliche Einbringung des Sonderurlaubes ist ausgeschlossen.

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