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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 28.10.19 ... / § 9 Pausen, Ruhezeiten und Freizeit

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1.)

Pausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist. Sie sollen pro Arbeitstag und Schicht eine Stunde nicht überschreiten.

 

2.)

Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten gelten nicht als Pause.

 

3.)

Bei täglichen Arbeitszeiten, die über 8 Stunden hinausgehen, werden Pausen voll bezahlt.

 

4.)

Die Ruhezeit zwischen 2 Arbeitsschichten bzw. Arbeitstagen muß mindestens 11 Stunden betragen.

 

5.)

Wird ein Arbeitnehmer zu einer 24-Stundenschicht eingeteilt, ist ihm im Anschluß daran eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren.

 

6.)

Der Arbeitnehmer hat Anspruch

 

a)

nach sieben aufeinanderfolgenden Arbeitstagen auf eine zusammenhängende Freizeit einschließlich der Ruhezeit von mindestens 36 Stunden;

 

b)

einmal im Kalendermonat auf eine zusammenhängende Freizeit einschließlich der Ruhezeit von mindestens 72 Stunden, wenn er im 24-Stunden-Schichtturnus eingeteilt ist.

 

7.)

Die zusammenhängende Freizeit nach Abs.6 Buchstabe a soll grundsätzlich einmal im Kalendermonat auf ein Wochenende fallen; in diesem Falle beträgt die zusammenhängende Freizeit mindestens 48 Stunden.

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