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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Hessen, 03.02.20 ... / § 11 Urlaubsanspruch

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge. Der Urlaub wird auf der Basis von vollen Kalendertagen (00:00 bis 24:00 Uhr) gewährt. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Anspruch auf den Jahresurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Diese ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb zu erfüllen.
  3. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer:

    1. für Zeiten eines Kalenderjahres, für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben;
    2. wenn sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden;
    3. wenn sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden.
  4. Scheiden Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 28 Kalendertage.

    Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten diesen Urlaubsanspruch im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihre Berufsgruppe (§ 8 Abs. 1. - 4.) maßgeblichen regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit.

  5. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
  6. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
  7. Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit den Arbeitnehmern für das laufende Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmern eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
  8. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dem stehen berechtigte Belange des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entgegen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 14 Kalendertagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 14 auf einander folgende Kalendertage umfassen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder dringende, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Urlaubstage aus dem abgelaufenen Kalenderjahr verfallen spätestens mit Ablauf des 31.3. des folgenden Kalenderjahres.
  9. Urlaub gemäß Abs. 8 ist zwei volle Kalendermonate vor Urlaubsantritt schriftlich zu beantragen. Wird ein Urlaubsantrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung durch den Arbeitgeber abgelehnt, so gilt dieser als genehmigt.

    Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten wird, trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch, wenn der bereits genehmigte Urlaub aus betrieblichen Gründen vor Urlaubsantritt seitens des Arbeitgebers zurückgezogen wird.

  10. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des Resturlaubs ist erneut festzulegen.
  11. Auf den Jahresurlaub werden Kur- und Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet werden sowie die sich an die Kur unmittelbar anschließende Nachkur, wenn der Kurarzt diese zur Erreichung des Kurzweckes für erforderlich hält, nicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Badekuren (Kururlaub), für die der Sozialversicherungsträger nur Zuschüsse leistet und durch welche die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubes nicht erheblich beeinträchtigt wird.
  12. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
  13. Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Zusatzurlaub.
  14. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Höhe des Urlaubsanspruches

  1. Der Grundurlaub für Arbeitnehmer beträgt

    ab 1.1.2003 34 Kalendertage
    ab 1.1.2005 35 Kalendertage.
  2. Neben dem Grundurlaub erhält jeder Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von

    mehr als 2 Jahren 1 Kalendertag Zusatzurlaub,
    mehr als 4 Jahren 2 Kalendertage Zusatzurlaub,
    mehr als 6 Jahren 4 Kalendertage Zusatzurlaub,
    mehr als 8 Jahren 7 Kalendertage Zusatzurlaub.

    Der Zusatzurlaub im Rahmen der o. g. Betriebszugehörigkeitsdauer wird in dem Urlaubsjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer seine jeweilige Betriebszugehörigkeit vollendet hat. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

    1. Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches werden die innerhalb des Urlaubszeitraumes liegenden Samstage, Sonntage, Feiertage und Freischichttage mitgerec...

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