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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Berlin, 07.07.20 ... / § 14 Zuschläge

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1.

Neben dem Stundenlohn sind folgende Zuschläge zu zahlen

 

a)

für Arbeitnehmer, die bis einschließlich 18.7.2003 Zuschläge gemäß dieser Ziffer 1a) erhalten haben

für Nachtarbeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr 20 %
für Sonntagsarbeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 50 %
für Feiertagsarbeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 100 %
  (auch 24. und 31.12. von 16:00 -24:00 Uhr)
 

b)

für Arbeitnehmer, die nach dem 18.7.2003 eingestellt werden

(Neubeschäftigte)

und

für Unternehmen, die erst nach dem 18.7.2003 der Landesgruppe des BDWS angehören und für deren Beschäftigte bisher nicht die Ziffer 1a) zur Anwendung kam (Neumitglieder)

für Nachtarbeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr 12 %
für Sonntagsarbeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 40 %
für Feiertagsarbeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 75 %
  (auch 24. und 31.12. von 16:00 -24:00 Uhr)
 

2.

Alle Zuschläge sind nebeneinander zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind Sonntage, wenn sie auf einen Feiertag fallen, sowie Sonntage, die auf den 24. Dezember oder 31. Dezember fallen. In diesem Fall ist neben den übrigen Zuschlägen der Feiertagszuschlag zu zahlen, während der Sonntagszuschlag entfällt.

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