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Mantel-TV, Transportbetongewerbe, Bayern, 22.04.1993 (AV ... / III. Zuschläge

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Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit diese vom Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet worden ist, sind folgende Zuschläge zu bezahlen:

31. Mehrarbeit 25%
  (Gesamtentlohnung 125%)  
     
32. Nachtarbeit (auch Nachtschichtarbeit) 25%
  (Gesamtentlohnung 125%)  
     
33. Nachtschichtarbeit im vollkontinuierlichen 3- oder 4-Schichtbetrieb an mindestens 5 Tagen in der Woche  
     
  ab 22. April 1993  
  von 22.00 bis 0.00 Uhr 25%
  (Gesamtentlohnung 125%)  
  von 0.00 bis 4.00 Uhr 40%
  (Gesamtentlohnung 140%)  
  Wenn die Nachtarbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen wird von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25%
  (Gesamtentlohnung 125%)  
     
34. Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist 60%
  (Gesamtentlohnung 160%)  
     
  In diesem Falle ist gerade die Nachtarbeit besonders belastend. Diesem Umstand wollen die Parteien Rechnung tragen und setzen deswegen für die
     
  Nachtarbeit 35%
  und für die Mehrarbeit 25%
     
  fest.  
     
35. Nachtschichtarbeit im vollkontinuierlichen 3- oder 4-Schichtbetrieb an mindestens 5 Tagen in der Woche, die gleichzeitig Mehrarbeit ist 65%
  (Gesamtentlohnung 165%)  
     
  In diesem Falle ist gerade die Nachtschichtarbeit besonders belastend. Diesem Umstand wollen die Parteien Rechnung tragen und setzen deswegen für die
     
  Nachtschichtarbeit 40%
  und für die Mehrarbeit 25%
     
  fest.  
     
36. Arbeiten an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen ohne Lohnzahlungspflicht 50%
  (Gesamtentlohnung 150%)  
     
37. Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntagen, ferner am Neujahrstag, am 1. Mai sowie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen 150%
  (Gesamtentlohnung 250%)  
     
38. Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen mit Lohnzahlungspflicht 125%
  (Gesamtentlohnung 225%)  

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