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Mantel-TV, Transportbetongewerbe, Bayern, 22.04.1993 (AV ... / Allgemeine Bestimmungen

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79.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Arbeit leisten. Handelt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung zuwider, ist das Urlaubsentgelt, soweit es den Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs übersteigt, vom Arbeitnehmer zurückzuerstatten.

80.

Der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub soll möglichst ohne Unterbrechung zusammenhängend genommen werden.

81.

Über die Urlaubszeiten soll nach Beratung mit dem Betriebsrat ein Urlaubsplan aufgestellt und betriebsüblich bekanntgegeben werden.

82.

Urlaubstag ist der Arbeitstag, wobei die Urlaubswoche 5 Arbeitstage zählt. Samstag, Sonn- und gesetzliche Feiertage zählen nicht als Urlaubstage.

83.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs derart, daß die Krankheit den Urlaubszweck vereitelt, so werden bei Nachweis durch ärztliches Zeugnis die Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf der regulären Urlaubszeit bzw. nach Beendigung der Krankheit zur Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsleitung entscheidet im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers - in welcher Zeit die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nachgeholt werden können.

84.

Der Anspruch auf Urlaub erlischt auch im Falle langanhaltender Krankheit 3 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

 

Wird vor dem 31.3. des betreffenden Jahres der Urlaub angetreten, so ist auch in diesem Falle mit Ablauf des genannten Datums eventuell zustehender Resturlaub erloschen.

 

Der 31.3. ist ausschließlich dann kein Stichtag für den Verfall des übertragenen Urlaubs, wenn dieser nur aus Gründen nicht angetreten werden konnte, die in ...

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