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Mantel-TV, Steine- u. Erdenind. sowie Betonsteinhandwerk ... / III. Zeitakkord

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63.

Arbeiten, die zeitlich meßbar sind, können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat im Zeitakkord (Einzel- oder Gruppenakkord) vergeben werden.

64.

Die Vorgabezeiten werden betrieblich ermittelt nach der Methodenlehre von REFA (Teil II, Datenermittlung) in der jeweils gültigen Fassung.

 

Sofern Betriebe sonstige anerkannte Zeitermittlungsverfahren oder Verfahren vorbestimmter Zeiten oder zusammengesetzter Zeiten aus einem Teilzeitenkatalog anwenden wollen, ist die Zustimmung der Tarifvertragsparteien notwendig.

 

Bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien ist eine Verfahrensregelung zu vereinbaren.

65.

Leistungsgrundlage ist die Normalleistung.

 

Normalleistung ist die menschliche Leistung, die von jedem ausreichend geeigneten Arbeitnehmer nach Einarbeitung und voller Übung ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann, wenn er die in der Vorgabezeit enthaltenen richtigen persönlichen Verteil- und Erholungszeiten einhält.

66.

Die Berechnungsgrundlage für eine Stunde Normalleistung (100%) ist der von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Akkordrichtlohn. Die Akkordverrechnung erfolgt proportional zur Leistung.

67.

a)

Die Zeitstudienabteilung ermittelt die Vorgabezeiten und errechnet diese nach der Mittelwertmethode.

b)

Der Betriebsrat benennt einen Betriebsangehörigen als Sachverständigen für Zeitstudien. Der Sachverständige kann sich über alle mit der Zeitermittlung zusammenhängenden Vorgänge informieren.

Der Sachverständige hat alle Informationen vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe aller Informationen geht nur an den Betriebsrat. Aus dieser seiner Tätigkeit dürfen ihm keine Nachteile erwachsen.

c)

Der Betriebsrat erhält Durchschrift der ermittelten Vorgabewerte. Aus dieser Durchschrift müssen die Erholzeiten und die Verteilzeiten ersichtlich sein. Er ...

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