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Mantel-TV, Steine- u. Erdenind. sowie Betonsteinhandwerk ... / Auslösung

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161.

Wenn die tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle zum Wohnort des Arbeitnehmers zumutbar ist, weil die notwendige Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt täglich insgesamt drei Stunden nicht überschreitet:

a)

Die notwendigen und nachgewiesenen Fahrtkosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (Straßenbahn, Omnibus, Eisenbahn). Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges durch den Arbeitnehmer besteht nur Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten, wie sie für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel anfallen würden.

b)

Soweit für die Hin- und Rückfahrt eine längere Zeit erforderlich ist, als sie für die entsprechende Fahrt vom Wohnort des Arbeitnehmers bis zum Betriebssitz benötigt wird, ist diese mit dem tariflichen Zeitlohn in der Lohngruppe des Arbeitnehmers zu erstatten. Bruchteile von Stunden sind zu errechnen. Eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgt nicht.

c)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn bei einer notwendigen Fahrzeit von mehr als drei Stunden der Arbeitnehmer täglich zu seinem Wohnort zurückkehrt.

162.

Wenn die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar ist:

a)

Das notwendige und nachgewiesene Fahrgeld für die Fahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle und die Rückfahrt bei Beendigung der Beschäftigung nach den Grundsätzen zu Ziff. 161a). Die notwendige Fahrzeit wird mit dem Tarifstundenlohn vergütet. Der Anspruch auf Bezahlung der Rückfahrt entfällt, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis löst oder wenn er fristlos entlassen wird.

b)

Die tägliche Auslösung beträgt für alle gewerblichen Arbeitnehmer 3 Tarifstundenlöhne, misdestens aber DM 54,–. Der Mindestbetrag wird entsprechend der jeweiligen Lohnerhöhung angepaßt. Ausgenommen hiervon ist der Fachbereich Muschelkalk- und Sandstein-Industrie.

Stellt der Arbeitgeber Unterkunft zu...

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