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Mantel-TV, Steine- u. Erdenind. sowie Betonsteinhandwerk ... / Arbeitsausfall

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43.

Muß die Arbeit für die Arbeitnehmer oder einen Teil derselben wegen Maschinenstörung, Kohlen-, Strom- oder Wassermangel oder aus sonstigen Gründen (nicht Witterungseinflüsse) unterbrochen werden, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, andere ihm zugewiesene Arbeiten zu übernehmen. Ist solche Ausweicharbeit nicht vorhanden, können die ausgefallenen Stunden innerhalb der folgenden vier Wochen zuschlagsfrei nachgeholt werden. Die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (§ 5 AZO v. 30.4.1938) sind zu beachten.

 

Ist Ausweicharbeit oder ein Nachholen nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer bis zu höchstens 14 Tagen Anspruch auf Bezahlung der Hälfte der ausgefallenen Stunden.

44.

Muß die Arbeit infolge Witterungseinflüssen ruhen und ist eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf arbeitstägliche Bezahlung bis zu 3 Stunden (Lohnausfallausgleich). Diese sind in Arbeitsbereitschaft zu verbringen.

 

Die Entscheidung über die Arbeitseinstellung trifft die Betriebsleitung oder die mit ihrer Vertretung beauftragte Person im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

45.

Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeit gezahlt.

 

Hierauf gelten die folgenden erschöpfend aufgezählten Ausnahmen, wobei dem Zweck der Ausnahmeregelung entsprechend die Freistellung nur im unmittelbaren Zusammenhang mit den Ereignissen gewährt wird und eine Übertragung auf einen späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist:

46.

Für 3 Arbeitstage

a)

beim Tode des Ehegatten

b)

beim Tode unterhaltspflichtiger Kinder

47.

Für 2 Arbeitstage

a)

bei eigener standesamtlicher Eheschließung

b)

beim Tode der Eltern und Kinder

c)

bei Entbindung der Ehefrau

48.

Für 1 Arbeitstag

a)

bei Teilnahme an der Beerdigung von Geschwistern und Schwiegereltern, soweit die Beerdigu...

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