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Mantel-TV, Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs-, Lü ... / VI Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsunfähigkeit

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1.

Arbeitsausfall

a)

Muß die Arbeit aus Gründen ruhen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, so sind dem Arbeitnehmer die ausgefallenen Stunden mit dem vereinbarten Stundenlohn auf der Basis von 40 Stunden pro Woche bzw. das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen.

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während dieser Zeit andere zumutbare Arbeiten auszuführen.

b)

Muß die Arbeit aus Gründen ruhen, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, z. B. Naturkatastrophen, außerbetriebliche Energiestörungen (Gas, Wasser, Strom), so ist die begonnene Schicht auf der Basis von 40 Stunden pro Woche zu vergüten, es sei denn, daß die Ausfallstunden unverzüglich - möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung - nachgearbeitet werden können; diese an Werktagen geleisteten Arbeitsstunden sind zuschlagsfrei.

c)

Muß die Arbeit aus Gründen ruhen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, so entfällt die Bezahlung, soweit nicht in diesem Tarifvertrag anders geregelt.

2.

Arbeitsverhinderung

 

Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung anzugeben und zu belegen.

3.

Arbeitsunfähigkeit

a)

Ist die Arbeitsverhinderung durch Krankheit verursacht, so ist vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

b)

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

c)

Bei Arbeitsverhinderung durch Heilverfahren bzw. eine Badekur oder eine anschließende ärztlich ange...

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