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Mantel-TV, Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs-, Lü ... / VI Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsunfähigkeit

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1.

Arbeitsausfall

a)

Muß die Arbeit aus Gründen ruhen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, so sind dem Arbeitnehmer die ausgefallenen Stunden mit dem vereinbarten Stundenlohn auf der Basis von 40 Stunden pro Woche bzw. das vereinbarte Gehalt weiterzuzahlen.

 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während dieser Zeit andere zumutbare Arbeiten auszuführen.

b)

Muß die Arbeit aus Gründen ruhen, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, z. B. Naturkatastrophen, außerbetriebliche Energiestörungen (Gas, Wasser, Strom), so ist die begonnene Schicht auf der Basis von 40 Stunden pro Woche zu vergüten, es sei denn, daß die Ausfallstunden unverzüglich - möglichst innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Arbeitsunterbrechung - nachgearbeitet werden können; diese an Werktagen geleisteten Arbeitsstunden sind zuschlagsfrei.

c)

Muß die Arbeit aus Gründen ruhen, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat, so entfällt die Bezahlung, soweit nicht in diesem Tarifvertrag anders geregelt.

2.

Arbeitsverhinderung

 

Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung anzugeben und zu belegen.

3.

Arbeitsunfähigkeit

a)

Ist die Arbeitsverhinderung durch Krankheit verursacht, so ist vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

b)

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

c)

Bei Arbeitsverhinderung durch Heilverfahren bzw. eine Badekur oder eine anschließende ärztlich angeordnete Schonungszeit gelten die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten.

d)

Vor Aufnahme der Arbeit nach längerer Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich vorher dem Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit Mitteilung zu machen.

4.

In den Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit oder während einer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligten Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur ist der regelmäßige Arbeitsverdienst für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder eines Heilverfahrens, einschließlich der Schonungszeit (für gewerbliche Arbeitnehmer nur soweit Arbeitsunfähigkeit besteht) bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen.

 

Die Berechnung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Protokollnotiz

 

Würde der Arbeitnehmer nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeit geleistet haben, so ist vom Zeitpunkt der Kurzarbeit an die veränderte Arbeitszeit bei der Berechnung der Lohnfortzahlungen zu berücksichtigen.

5.

Soweit dem Arbeitnehmer nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle oder Krankengeld oder Verletzungsgeld zusteht, wird der Verdienstausfall in folgenden Fällen der Arbeitsverhinderung für die unvermeidliche Ausfallzeit während der Schicht weitergezahlt:

a)

bei Arbeitsunfall,

b)

bei ambulanter Behandlung aufgrund eines während der Arbeitszeit erlittenen Arbeitsunfalls,

c)

bei Arztbesuch anläßlich einer während der Arbeitszeit aufgetretenen akuten Erkrankung, sofern der Arzt die Notwendigkeit des sofortigen Arztbesuches bescheinigt,

d)

bei amtsärztlich angeordneten Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen sowie Arztbesuch anläßlich einer notwendigen Spezialuntersuchung, sofern diese während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen und der Arzt dies bescheinigt, für die unvermeidliche Ausfallzeit während der Schicht.

6.

In den nachstehenden Fällen ist dem Arbeitnehmer Freizeit ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes zu gewähren, und zwar:

a) bei eigener Eheschließung 2 Tage

Protokollnotiz

 

Bei Auseinanderfallen von standesamtlicher und kirchlicher Eheschließung können die Tage getrennt beansprucht werden.

b) bei der Niederkunft der Ehefrau 2 Tage
     
c) bei eigener Silberhochzeit 1 Tag
     
d) bei Tode des 1 der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und Kindern 3 Tage
     
e) beim Tode von Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Geschwistern und Halbgeschwistern 1 Tag
     
f) beim Umzug des Arbeitnehmers mit eigenem Hausstand sowie Erstbezug einer Wohnung innerhalb von einem Beschäftigungsjahr 1 Tag
     
g) beim Umzug auf Wunsch des Arbeitgebers während der für den Umzug erforderlichen Zeit, höchstens 2 Tage
     
h) bei schwerer, mit Bettlägerigkeit verbundener Erkrankung des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn der Arzt bescheinigt, daß eine derartige Erkrankung vorliegt, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur Sicherung der Pflege erforderlich macht und der Arbeitnehmer nachweist, daß eine andere Person die Pflege nicht übernehmen kann und ...

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