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Mantel-TV, Sand- u. Kiesind., Bayern, 22.04.1993 (AVE-An ... / Zu beachten ist:

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73.

Urlaubsvergütungen und Krankenlohn sind an 5 Wochentagen (normalerweise Montag bis Freitag) zu bezahlen. Eine abweichende Festlegung der Tage durch Betriebsvereinbarung ist zulässig.

74.

Steht für die Berechnung der Vergütung kein Zeitraum von drei Kalendermonaten zur Verfügung, so ist ein kürzerer Zeitraum oder der Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen.

75.

Änderungen des Tariflohnes in und nach dem Berechnungszeitraum sind zu berücksichtigen.

76.

Bei Krankheits- und Feiertagsvergütungen sind wesentliche Verdienständerungen (z. B. saisonbedingt) nach dem Berechnungszeitraum zu berücksichtigen.

77.

Fällt in die Krankheit Kurzarbeit oder fällt beim lohnzahlungspflichtigen Feiertag nur eine Teilschicht aus, so ist die Vergütung anteilig, entsprechend der tatsächlich angefallenen kürzeren Arbeitszeit zu bezahlen.

78.

Es können durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat andere Berechnungsarten beibehalten bzw. eingeführt werden.

 

Eine einmal gewährte Berechnungsart kann nur mit Zustimmung des Betriebsrats geändert werden.

 

Falls kein Betriebsrat vorhanden ist, müssen die Vereinbarungen gem. Satz 1 und Satz 2 durch Einzelarbeitsverträge festgelegt werden.

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