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Mantel-TV, privates Omnibusgewerbe, Schleswig-Holstein, ... / § 9 Regelmäßige Arbeitszeit

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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 165 Stunden im Monat.

Dabei beträgt die Wochenarbeitszeit durchschnittlich 38 Stunden und darf 33,5 Stunden nicht unterschreiten.

 

(2) Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen werden betrieblich geregelt.

 

(3) Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Zeitausgleich an 60 Tagen im Jahr werktäglich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden. Über 10 Stunden kann sie ohne Zeitausgleich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Ansonsten kann sie auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb des ersten oder zweiten Halbjahres im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (Zeitausgleich).

Pausen oder sonstige Arbeitszeitunterbrechungen, wie Wartezeiten, Wendezeiten, restliche Tages- und Ruhezeiten, Freizeiten zwischen Teilschichten - also Zeiten, über die der Arbeitnehmer frei verfügen kann und in denen er nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen muß - zählen nicht zur Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes. Ihre evtl. Vergütung richtet sich nach § 12 dieses Vertrages.

 

(4) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer kann über 10 Stunden hinaus ohne Ausgleich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

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