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Mantel-TV, privates Omnibusgewerbe, Schleswig-Holstein, ... / § 17 Bezahlte Freizeit

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(1) Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes für einen Arbeitstag:

 

a)

bei Arbeitsversäumnis aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme der Wahrnehmung behördlicher Termine als Beschuldigte/-r oder als Partei in Zivilprozessen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist jedoch verpflichtet, die öffentlich-rechtlich festgesetzte Vergütung in Anspruch zu nehmen; sofern diese Vergütung den Verdienst nicht erreicht, ist der Unterschiedsbetrag zu zahlen,

 

b)

für notwendig versäumte Arbeitszeit bei Verhinderung durch eine amtsärztlich oder kassenärztlich angeordnete Untersuchung oder Behandlung des arbeitsfähigen Arbeitnehmers/der arbeitsfähigen Arbeitnehmerin, sofern die amtlichen Untersuchungsstellen den Lohnausfall nicht erstatten. Die Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung künstlicher Glieder gilt als ärztliche Behandlung.

 

c)

bei Ablegung von beruflichen Prüfungen,

 

d)

bei Teilnahme als Mitglied einer vom Betriebsinhaber bestimmten Abordnung bei der Beerdigung oder Einäscherung von Angehörigen der gleichen Arbeitsstelle,

 

e)

bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin mit eigenem Hausstand,

 

f)

bei nachgewiesener schwerer Erkrankung der Ehefrau oder des Ehemannes,

 

g)

für die Teilnahme an Tarifverhandlungen zwischen den Tarifparteien.

 

(2) Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Lohnes für zwei Tage:

 

a)

bei eigener Hochzeit,

 

b)

bei Niederkunft der Ehefrau,

 

c)

bei Tod des Ehegatten/der Ehegattin,

 

d)

bei eigener Silberhochzeit,

 

e)

bei Todesfall von Familienangehörigen des eigenen Hausstandes sowie der Eltern, Schwiegereltern und Kinder.

 

(3) Lohnfortzahlungsansprüche bei Fernbleiben von der Arbeit wegen ei...

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