(1) Arbeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit umfaßt die nachfolgenden Tatbestände:
a) |
Überstunden sind die Arbeitszeit innerhalb einer Kalenderwoche, die über die Regelungen nach § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 hinausgeht. Bei ihrer Erfassung gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde. Überstunden werden nur abgegolten, wenn der/die zur Anordnung Berechtigte sie angeordnet hat oder sie aus der Sache heraus angefallen sind. |
b) |
Nachtarbeit sind die Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. |
c) |
Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Ladenschlußgesetzes und den dazu erlassenen Vorschriften zur Durchführung geleistet werden. |
d) |
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur abgegolten, wenn der/die Anordnungsberechtigte sie angeordnet hat. |
(2) Arbeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit wird durch Freizeit oder finanziell nach folgenden Grundsätzen abgegolten:
a) |
Werden Überstunden innerhalb von vier Wochen nach Entstehung durch Freizeit ausgeglichen, so entsteht kein zeitlicher oder finanzieller Aufschlag. |
b) |
Sofern es die betrieblichen Belange zulassen, können Überstunden auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in innerhalb von acht Wochen zusammenhängend durch Freizeit ausgeglichen werden. |
c) |
Auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in können die Aufschläge nach Abs. 3c, 3d und 3e innerhalb von zwölf Wochen in Freizeit ausgeglichen werden. |
d) |
Der auf die Stunden entfallende Teil des Monatsentgeltes beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden 1/161, von 38 Stunden 1/165 und von 39 Stunden 1/169 des jeweils gültigen Monatsentgeltes. |
(3) Wenn ein zeitlicher oder finanzieller Aufschlag für Arbeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit anfällt, gelten für seine Höhe nachfolgende Werte:
a) |
Überstunden bis zu fünf Stunden wöchentlich (vier Stunden bei der 38-Stundenwoche, drei Stunden bei der 39-Stundenwoche) |
30% |
b) |
Überstunden über 5 (4,3) Stunden wöchentlich |
50% |
c) |
Nachtarbeit |
50% |
d) |
Sonntagsarbeit |
50% |
e) |
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie am Ostersonntag und Pfingstsonntag. |
100% |
(4) Beim Zusammentreffen von Aufschlägen nach Abs. 3a, 3b oder 3c mit Aufschlägen nach Abs. 3d oder 3e werden diese nebeneinander geleistet. Wenn die Regelung nach Abs. 2c nicht zur Anwendung kommt, werden die finanziellen Aufschläge nach Abs. 3c, 3d, und 3e auch dann geleistet, wenn die angefallene Mehrarbeit durch Freizeit zeitlich gleicher Dauer ausgeglichen wird.
(5) Der finanzielle Ausgleich von Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erfolgt spätestens mit der Vergütung für den Folgemonat.