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Mantel-TV Nr.1, Friseurhandwerk, Bayern, 01.05.1998 i.d. ... / § 14 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes

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(1) Der/die Arbeitnehmer/in wird in den nachstehenden Fällen, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden kann, unter Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit von der Arbeit freigestellt.

 

1.

Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen üblicherweise Lohnausfall erstattet wird:

 

a)

zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an Wahlausschüssen;

 

b)

zur Ausübung öffentlicher Ehrenämter

 

c)

zur Teilnahme an Wahlen der Organe der gesetzlichen Sozialversicherung und anderer öffentlicher Einrichtungen;

 

d)

zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine.

 

2.

Aus folgenden Anlässen:

 

a)

bei amts-, kassen- oder versorgungsärztlich angeordneten Untersuchungen und Behandlungen;

 

b)

zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit diese dem beruflichen oder betrieblichen Interesse dienen;

 

c)

zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

 

3.

Aus folgenden besonderen Anlässen:

a) bei Wohnungswechsel des/der Arbeitnehmer(s) mit eigenem Hausstand innerhalb von 2 Jahren 1 Tag
b) bei Wohnungswechsel des/der Arbeitnehmer(s) mit eigenem Hausstand auf Veranlassung durch den/die Arbeitgeber/in 2 Tage
c) bei Eheschließung des/der Arbeitnehmer(s)in 1 Tag
d) bei der Silbernen Hochzeit des/der Arbeitnehmer(s)in 1 Tag
e) bei schwerer Erkrankung des Ehepartners, der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes, wenn der/die Arbeitnehmer/in die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege des/der Erkrankten selber übernehmen muß, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht...

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