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Mantel-TV Nr. 6, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bayern, 0 ... / § 8 ARBEITSZEIT

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1.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen sollte nicht mehr als 8 Stunden betragen. Sie darf maximal 10 Stunden nicht überschreiten. Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfange Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst fällt, kann die Arbeitszeit auch über 10 Stunden verlängert werden.

 

2.

Der Beginn und das Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen ist in betriebsüblicher Weise bekanntzugeben.

 

3.

Die Arbeitszeit beginnt und endet entweder im Betrieb oder an einem von der Betriebsleitung angeordneten Arbeitsplatz.

 

4.

Für die einzelnen Bereiche kann der voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bis zur Höchstgrenze der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt werden.

 

Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die monatliche Regelarbeitszeit nach den Lohngruppen als vereinbart und ist zu bezahlen. Werden über die höchstbewertbare monatliche Regelarbeitszeit hinaus Stunden geleistet, so ist dies Mehrarbeit, wobei die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit, einschließlich Mehrarbeit, nicht überschritten werden darf.

 

5.

Grundlage für die Arbeitszeit sind die jeweiligen Lohngruppen im Lohntarifvertrag.

 

Bei der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten ist die jeweils erstgenannte Stundenzahl die monatliche Regelarbeitszeit, die letztgenannte Stundenzahl die maximale monatliche Arbeitszeit:

  täglich wöchentlich monatlich
Lohngruppe 1 bis zu 10 Std. bis zu 60 Std. 220 - 240 Std.
       
Lohngruppe 2 bis zu 12 Std. bis zu 72 Std. 276 - 288 Std.
       
Lohngruppe 3 bis zu 12 Std. bis zu 72 Std. 252 - 264 Std.
       
Lohngruppe 4 bis zu 10 Std. bis zu 50 Std. 180 - 200 Std.
       
Lohngruppe 5 bis zu 10 Std. bis zu 50 Std. 176 - 220 Std.
       
Lohngruppe 6 b...

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