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Mantel-TV Nr. 6, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bayern, 0 ... / § 10 BESTIMMUNGEN ÜBER MEHR-, NACHT-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

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I.

Allgemeines

  1. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag zum tatsächlichen, für Mehrarbeit zum tariflichen Stundenlohn bezahlt.
  2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge kommt nur der jeweils höchste zur Anwendung, es sei denn, es handelt sich hierbei um Zuschläge für Mehrarbeit. Mehrarbeitszuschläge müssen neben den anderen Zuschlägen bezahlt werden.
 

II.

Mehrarbeit

  1. Mehrarbeit ist jede angeordnete Arbeitsleistung, die über die monatlich festgelegte Regelarbeitszeit hinausgeht.
  2. Für jede Mehrarbeitsstunde ist ein Zuschlag von 25 % zum tariflichen Stundenlohn zu bezahlen.
  3. Der zu bezahlende Mehrarbeitszuschlag wird wie folgt geregelt:

    a) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 1 ab der 221. Stunde monatlich
    b) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 2 ab der 277. Stunde monatlich
    c) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 3 ab der 253. Stunde monatlich
    d) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 4 ab der 181. Stunde monatlich
    e) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 5 ab der 177. Stunde monatlich
    f) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 6 ab der 177. Stunde monatlich
    g) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 7a) ab der 265. Stunde monatlich
    h) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 7b) ab der 313. Stunde monatlich
    i) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 8 ab der 221. Stunde monatlich
    j) für Arbeitnehmer gemäß Lohngruppe 9 ab der 313. Stunde monatlich.
 

III.

Nacht- und Sonntagsarbeit

  1. Nachtarbeit ist die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
  2. Sonntagsarbeit ist die Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr.
  3. Für Nacht- und Sonntagsarbeit werden folgende Zuschläge bezahlt:

    a) für Nachtarbeit 23 %
    b) für Sonntagsarbeit 26 %.
 

IV.

Feiertagsarbeit

  1. Feiertagsarbeit ist die Zeit zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr.
  2. Als gesetzliche Feiertage gelten die Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen bestimmt sind. Der Oster- und Pfingstsonntag ist einer Feiertagsarbeit gleichzusetzen. Dasselbe trifft zu, wenn Wochenfeiertage auf einen Sonntag fallen sollten.
  3. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt 100 % zum Stundenlohn.

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