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Mantel-TV Nr. 6, privates Omnibusgewerbe, Bayern, 12.08. ... / § 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

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I.

Bestimmungen für die Einstellung

  1. Einstellungen können erfolgen:

    a) auf bestimmte Zeit
    b) auf unbestimmte Zeit.
  2. Für ständig voll- bzw. teitzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ist bei Arbeitsaufnahme ein Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist im Arbeitsvertrag die monatliche Mindestarbeitszeit mitzuteilen. Die Bestimmungen des Nachweisgesetzes vom 20.7.1995 sind zu beachten.
  3. Bei der Einstellung kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie bedarf der Schriftform. Die Probezeit darf drei Monate nicht überschreiten.
  4. Wird vor der Einstellung vom Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung verlangt, so sind etwaige anfallende Reisekosten vom Arbeitgeber zu vergüten.
  5. Bei der Einstellung und Arbeitsaufnahme hat der Arbeitnehmer wahrheitsgetreue Angaben über seine Person zu machen, die erforderlichen Arbeitspapiere abzuliefern und, sofern er als Fahrer eingestellt wird, seine Fahrerlaubnis vorzulegen. Unwahre Angaben bei der Einstellung von erheblicher Bedeutung berechtigen den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu kündigen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) mit sofortiger Wirkung.
 

II.

Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  1. Das Arbeitsverhältnis endet:

    a) durch Kündigung
    b) nach Ablauf der vereinbarten Zeit
    c) durch Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen
    d) bei Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, wobei eine vorherige Kündigung nicht ausgeschlossen ist. Bei rückwirkendem Rentenbeginn endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn des Rentenanspruchs. Eine vorläufige Mitteilung des Rentenversicherungsträgers, mit der Vorschüsse auf die spätere Rente zugesagt werden, steht dem Rentenbescheid gleich.
    e) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen anzuzeigen.
  2. Die Kündigungsfristen betragen während der Probezeit beiderseits 3 Arbeitstage.
  3. a)

    Für die ordentliche Kündigung gelten beiderseits folgende Fristen:

    bei einer Betriebszugehörigkeit

    - von bis zu 2 Jahren 2 Wochen zum Wochenschluß (Sonntag)
    - von mehr als 2 Jahren 3 Wochen zum Wochenschluß (Sonntag)
    - von mehr als 5 Jahren 1 Monat zum Monatsschluß.
    b)

    Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitnehmern folgende Fristen einzuhalten:

    bei einer Betriebszugehörigkeit (gerechnet nach Vollendung des 30. Lebensjahres)

    - von mehr als 10 Jahren 2 Monate zum Monatsende
    - von mehr als 15 Jahren 3 Monate zum Monatsende
    - von mehr als 20 Jahren 5 Monate zum Monatsende.
  4. Jedes Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Teilen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst werden (§ 626 BGB).
  5. Jede Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
  6. Nach mindestens 25jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit, gerechnet ab dem vollendeten 30. Lebensjahr, kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
  7. Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer eine angemessene Freizeit zum Suchen eines neuen Arbeitsplatzes zu gewähren (§ 629 BGB).
 

III.

Führerschein, Arbeitspapiere, Zeugnis

  1. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, daß seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtzeitig beantragt und verlängert wird.

     

    Der Verlust des Fahrgastbeförderungsscheines kann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, sofern keine Umsetzung auf einen anderen freien Arbeitsplatz möglich ist.

  2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere mit der letzten Lohnabrechnung oder gegebenenfalls nach der EDV-Erstellung zur Verfügung gestellt. Ferner ist ihm ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf Leistung und Führung zu erweitern und spätestens nach Rückgabe aller dem Arbeitnehmer anvertrauten Gegenstände auszuhändigen.

     

    Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch ein Zwischenzeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung.

  3. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb hat der Arbeitnehmer die ihm anvertrauten Gegenstände am letzten Arbeitstag ordnungsgemäß zurückzugeben. Für Gegenstände, die durch Verschulden des Arbeitnehmers abhanden gekommen oder beschädigt worden sind, kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung eine Entschädigung verlangen. Fahrscheine, aus dem Fahrscheinverkauf eingenommene Geldbeträge sowie sonstige anvertraute Firmengelder und Wertgegenstände (z.B. Tankkarten, Kreditkarten, u.a.) sind nach dem letzten Einsatz unverzüglich abzugeben. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche jeglicher Art ist grundsätzlich ausgeschlossen.

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Informationen über diesen Tarifvertrag Mantel-TV Nr. 6, privates Omnibusgewerbe, Bayern, 12.08.1998 (AVE-Anfang: 01.01.1999; AVE-Ende: 31.03.2002) Nummer: 18022.023 Klassifizierung: Mantel-TV Fachbereich: privates Omnibusgewerbe Tarifgebiet: ...

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