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Mantel-TV Nr. 5, privates Omnibusgewerbe, Bayern, 06.06. ... / § 5 Betriebszugehörigkeit

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1.

Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die der Arbeitnehmer ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber oder Unternehmen zugebracht hat.

 

2.

Scheidet ein Arbeitnehmer infolge Rente auf Zeit, durch Fort- oder Weiterbildung oder bei Kündigung durch den Arbeitgeber (soweit nicht Gründe zur fristlosen Entlassung vorliegen) aus dem Betrieb aus, so wird bei Wiedereinstellung die Zeit seiner früheren Betriebszugehörigkeit angerechnet, sofern die Unterbrechung nicht mehr als sechs Monate betragen hat.

 

3.

Hinsichtlich der früheren Betriebszugehörigkeit bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer bleibt die Anrechnung dieser Zeiten dem Betrieb durch ausdrückliche Erklärung vorbehalten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei anderen tarifgebundenen Arbeitgebern dieses Manteltarifvertrages.

 

4.

Bei Wehrdienstpflicht- und Wehrdienstersatzzeiten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

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