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Mantel-TV Nr. 5, privates Omnibusgewerbe, Bayern, 06.06. ... / § 17 Erlöschen von Ansprüchen

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1.

Ansprüche aus Lohn-, Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht wurden.

 

2.

Ansprüche von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer erlöschen beiderseits einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Bei Tarifansprüchen beträgt die Frist zwei Monate.

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