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Mantel-TV Nr. 5, privates Omnibusgewerbe, Bayern, 06.06. ... / § 10 Erholungsurlaub und Urlaubsentgelt

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I.

Allgemeine Urlaubsbestimmungen

  1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung seines Lohnes. Der Urlaub wird auf der Basis der 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag) berechnet. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) erworben. Diese Wartezeit ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb zu erfüllen.

     

    Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

    a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
    b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
    c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
  3. a) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten.
    b) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
    c) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
    d) Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfange hinaus erhalten, so kann das dafür bezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
  4. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dem stehen berechtigte Belange des Betriebes oder des Arbeitnehmers entgegen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

     

    Die Übertragung eines Urlaubsanspruches auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus triftigen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres zulässig.

  5. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zunächst dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des Resturlaubs ist erneut festzulegen.

     

    Erkrankungen im Ausland sind durch Bescheinigung eines Krankenhauses soweit möglich nachzuweisen.

  6. Auf den Jahresurlaub werden nicht angerechnet Kur- und Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet werden, sowie die sich an die Kur unmittelbar anschließende Schonungszeit (Arbeitsruhe), wenn für diese eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.

     

    Diese Regelung gilt nicht für Badekuren der Sozialversicherungsträger, durch welche die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubs nicht erheblich beeinträchtigt wird.

  7. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verrichten. Bei nachgewiesener Beschäftigung ist das Urlaubsentgelt für den Teil, der den gesetzlichen Urlaub überschreitet, zurückzuerstatten.
  8. Schwerbehinderte haben in jedem Jahr Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub.
 

II.

Höhe des Urlaubs

  1. Der Erholungsurlaub beträgt

      1991 1992 1993 1994  

    bis zum vollendeten

    30. Lebensjahr
    27 28 29 30 Werktage

    nach dem vollendeten

    30 Lebensjahr
    28 29 30 30 Werktage
  2. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer für je ein Betriebszugehörigkeitsjahr einen Urlaubstag als Zusatzurlaub bis zur Höchstdauer von insgesamt 35 Werktagen für 1991 und 36 Werktagen ab 1992.
  3. Bei der Urlaubsberechnung werden die in die Urlaubszeit fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage nicht mitgerechnet.
  4. Maßgebend für die Höhe der Berechnung des Urlaubs ist das Alter bzw. die Betriebszugehörigkeit bei Beginn eines Kalenderjahres.

     

    Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist § 5 zu beachten.

 

III.

Urlaubsentgelt

  1. Das Urlaubsentgelt errechnet sich nach dem Bruttoarbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten drei Abrechnungsmonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Spesen und Einmalzahlungen (z.B. Sonderzuwendung etc.) werden dabei nicht mitgerechnet. Das tägliche Urlaubsentgelt errechnet sich aus 1/78 des dreimonatigen Bruttoarbeitsverdienstes.

     

    Für die Ermittlung der monatlichen Arbeitszeit nach § 6 werden pro Urlaubstag mindestens 6,25 Stunden anerkannt. Auf die Bemessungsgrundlage des Urlaubsentgeltes hat dies keine Auswirkung.

     

    War der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum vom Betrieb abwesend, ohne daß dafür ein Lohnanspruch bestand, zum Beispiel unbezahlter Urlaub, Teilnahme an Lehrgängen usw., so verkürzt sich der Devisor um die Zahl der Tage, an denen kein Lohnanspruch bestand.

  2. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzu...

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