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Mantel-TV Nr. 5, Bewachungsgewerbe, Bayern, 19.01.1993, ... / § 20 SCHLICHTUNGSVERFAHREN

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1.

Können sich die Tarifvertragsparteien nach Kündigung eines Tarifvertrages oder tarifvertraglicher Bestimmungen in freien Verhandlungen nicht einigen, so kann auf Antrag von einer Tarifvertragspartei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Der Antrag ist schriftlich der anderen Tarifvertragspartei mitzuteilen.

 

2.

Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, daß die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt worden sind. Werden die Tarifverhandlungen noch während der Laufzeit des Tarifvertrages für gescheitert erklärt, beginnt die Einleitung des Schlichtungsverfahrens erst mit dem Ablauf des Tarifvertrages.

 

3.

Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird eine Kommission berufen. Sie setzt sich wie folgt zusammen:

 

a)

4 Arbeitgebervertreter

 

b)

4 Arbeitnehmervertreter

 

c)

1 unparteiischer Vorsitzender.

Die Tarifvertragsparteien haben das Recht, Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuzuziehen.

 

4.

Die Tarifvertragsparteien haben sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Er soll nach Möglichkeit vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung gestellt werden.

 

5.

Nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens benennt jede Tarifvertragspartei unverzüglich gegenüber der anderen Partei schriftlich ihre Vertreter. Die Berufung gilt nur für das jeweilige Schlichtungsverfahren.

 

6.

Die Kommission hat spätestens zwei Wochen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien.

 

7.

Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommission.

 

8.

Bei der Abstimmung gilt folgende Regelung:

 

a)

Das Kommissionsabstimmungsergebnis ist dann für die Tarifvertragsparteien verbindlich, wenn der Beschluß von mindestens z...

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