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Mantel-TV Nr. 4, Friseurhandwerk, Hessen, 23.11.1998 (AV ... / § 8 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

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(1) Mehrarbeit ist die über § 6 Abs. 1 hinausgehende Wochenarbeitszeit. Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde entfallenden Teil des Monatslohns/-gehaltes zu vergüten.

Protokollnotiz zu Abs. 1:

Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatslohnes/-gehaltes beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden 1/161 des Monatslohnes/-gehaltes.

 

(2) Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet ist.

 

(3) Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene ¼ Stunde als geleistete ¼ Stunde. Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.

 

(4) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

 

(5) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit; sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Ladenschlußgesetzes und nach den Erlassen und Durchführungsvorschriften geleistet werden.

 

(6) Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin die Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.

 

(7) Die Zuschläge betragen je Stunde für

a) Mehrarbeit bis zu 5 Stunden wöchentlich 30%,
  Mehrarbeit über 5 Stunden wöchentlich 50%,
b) Nachtarbeit 50%,
c) Sonntagsarbeit 50%,
d) Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn  
  sie auf einen Sonntag fallen, sowie an  
  Ostersonntag und Pfingstsonntag 100%.
 

(8) Beim Zusammentreffen der Zuschläge nach Buchstabe a) oder b) mit Buchstabe c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.

 

(9) Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abg...

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