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Mantel-TV Nr. 4, Friseurhandwerk, Hessen, 23.11.1998 (AV ... / § 7 Arbeitszeitkonto

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(1) Anstelle des vorstehenden § 6 Regelmäßige Arbeitszeit können Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Einvernehmen die Anwendung dieses § 7 Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbaren. Hierfür gelten folgende Bestimmungen:

 

1.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 161 Stunden im Monat.

 

2.

Die Höchstarbeitszeit beträgt einschließlich der Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 40 Stunden in der Woche, die Mindestarbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft, jedoch ausschließlich der Pausen, 34 Stunden in der Woche.

 

3.

Die über die regelmäßige Arbeitszeit von 161 Stunden im Monat auf Anordnung hinaus gearbeiteten Arbeitsstunden bis zur Höchstdauer von 174 Stunden im Monat werden der Arbeitnehmerin 1 dem Arbeitnehmer gutgeschrieben (Gutschrift auf Arbeitszeitkonto).

 

4.

Das Arbeitszeitkonto kann bis zu 12 Minusstunden aufweisen. Übersteigt es die Höhe von acht Plusstunden, wird das überschreitende Arbeitszeitkonto-Guthaben, sobald es das Ausmaß wenigstens eines Urlaubstages (in der Regel 7,4 Stunden) erreicht hat, dem laufenden Urlaubskonto in umgerechneten ganzen Tagen hinzugerechnet.

 

5.

Zuschläge nach § 8 Abs. (7) werden dem Arbeitszeitkonto als Zeit gutgeschrieben.

 

6.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das angesammelte Zeitguthaben bis zum Ausscheiden in Anspruch zu nehmen. Reicht die Zeit nicht aus, das Arbeitszeitkonto auszugleichen, wird das restliche Zeitguthaben ausgezahlt. Dabei ist der Urlaubslohn zugrunde zu legen. Bei Tod der Arbeitnehmerin 1 des Arbeitnehmers wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

 

7.

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen zum Arbeitszeitkonto analog, wobei Arbeitnehmerin /Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich schriftlich die wöchentliche bzw. monatliche Höchstarbeitszeit vereinbaren.

 

8.

Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt.

 

9.

Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, das Arbeitszeitkonto einzusehen. Sie / er erhält mit der monatlichen Lohn/Gehaltsabrechnung einen Beleg über den Stand des Arbeitszeitkontos nach Maßgabe eines von den Tarifvertragsparteien gemeinsam entwickelten Formulars.

 

(2) Für die Arbeitnehmerin 1 den Arbeitnehmer, die / der vom Arbeitszeitkonto nach Absatz (1) Gebrauch macht, gilt der nachstehende § 8 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit mit folgender Maßgabe:

 

1.

Absatz (6) entfällt.

 

2.

Im Absatz (7) lautet Buchstabe a): Mehrarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden hinaus: 50%.

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