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Mantel-TV Nr. 2/2004, Friseurhandwerk, Bayern, 04.10.200 ... / § 8 Arbeit außerhalb der üblichen Arbeitszeit

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(1) Arbeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit umfässt die nachfolgenden Tatbestände:

 

a)

Überstunden sind die Arbeitszeit innerhalb einer Kalenderwoche, die über die Regelungen nach § 6 Abs. 1 bzw. § 7 Abs. 1 hinausgeht. Bei ihrer Erfassung gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde. Überstunden werden nur abgegolten, wenn der/die zur Anordnung Berechtigte sie angeordnet hat oder sie aus der Sache heraus angefallen sind.

 

b)

Nachtarbeit sind die Arbeitsstunden in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

 

c)

Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Ladenschlussgesetzes und den dazu erlassenen Vorschriften zur Durchführung geleistet werden.

 

d)

Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur abgegolten, wenn der/die Anordnungsberechtigte sie angeordnet hat.

 

(2) Arbeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit wird durch Freizeit oder finanziell nach folgenden Grundsätzen abgegolten:

 

a)

Werden Überstunden innerhalb von drei Monaten nach Entstehung durch Freizeit ausgeglichen, so entsteht kein zeitlicher oder finanzieller Aufschlag.

 

b)

Sofern es die betrieblichen Belange zulassen, können Überstunden auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in innerhalb von drei Monaten zusammenhängend durch Freizeit ausgeglichen werden,

 

c)

Auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/in können die Aufschläge nach Abs. 3b, 3c und 3d innerhalb von drei Monaten in Freizeit ausgeglichen werden.

 

d)

Der auf die Stunden entfallende Teil des Monatsentgeltes beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37 Stunden 1/161, von 38 Stunden 1/165 und von 39 Arbeitsstunden 1/169 des jeweils gültigen Monatsentgeltes.

 

(3) Wenn ein zei...

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